. 242.)
Den Mitglledern deri#etterschäft sichen üulle allgem### ste#tsbsrherlichen, Rechte zu.
Die wheren Bestic#imungen über bie Anabbang) nr un XNI Tre#ter der Bodet
Akte der Rilterschaft zuhesichertenRechte werden den Staͤnben emitgetheilt.
IV. Sapisel.
Von den „Staats-Behérdem#
4A. Allgemesue Bestiwmungen,
9. 45.
Die Staatsdlener werden, soferne nicht Verfassung oder besondere Rechte eine Aus-
nahme were Busch den Khnig eryannt, und zwar — die Cellegial-Vorstände ausge-
nommen auf Vorschtaͤge. her vorgeffeten“ Collegien, wobei icdesmal alle Bewerber- guf-
zugählen sind
F. 44.1
Niemand kañn ein Staatsamt erhbalten, obne zuvor gesezzmägig gepruͤft und fur tächtig
erkannt zu feo ides Eindeborns sind bei eicher Tuͤchtigteit vorzugeweise vor Frem-
den zu —n » «- «
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In den Dienst Eid, welchen sämtllche Staatsdiener dem Könfze abzulegen baben,
ist die Verpflichtung aufzunehmen, die Verfassung gewissenhaft zu wahren.
t4# 1n 46.
Keib Staatsdiener; der * N schierafnt kekleldet, kann aus #rgend einer urteche ohn“
richterliches Erkenntnih seiner Stelle entsetzt, entlassen, oder auf elne geringere versetzt
werden. E
%„ 4.
Ein Gleiches bat, bei. ten übrigeh Stogtt dienern statt, wenn die Enefernen#g aus der
bisherigen Stells wegen Veklréchen oder gemmiter Vergeßen gescheben —. kann aber
Ken dieselten wegen Unbrauchbarkeit und Dienst-Verfehlungen ouch auf Cellegsal--An--
trä#e der ihnen vorgesetzten Bebkrden und de Gebeimen Raths die Entlassung oder Ver-
se ung auf ein geringeres Amt durch den Khnia- verfügt werden; jedoch hat in einem sol-
chen- Fylle der Gehele Rath zuvor die oberste Justiestelle gutächtich zu vernehmer, ob in
rechtlicher Hinsicht beil dem Antrage der Collegialstelle nichts zu erinnern seh. E