Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

. 242.) 
Den Mitglledern deri#etterschäft sichen üulle allgem### ste#tsbsrherlichen, Rechte zu. 
Die wheren Bestic#imungen über bie Anabbang) nr un XNI Tre#ter der Bodet 
  
Akte der Rilterschaft zuhesichertenRechte werden den Staͤnben emitgetheilt. 
IV. Sapisel. 
Von den „Staats-Behérdem# 
4A. Allgemesue Bestiwmungen, 
9. 45. 
Die Staatsdlener werden, soferne nicht Verfassung oder besondere Rechte eine Aus- 
nahme were Busch den Khnig eryannt, und zwar — die Cellegial-Vorstände ausge- 
nommen auf Vorschtaͤge. her vorgeffeten“ Collegien, wobei icdesmal alle Bewerber- guf- 
zugählen sind 
F. 44.1 
Niemand kañn ein Staatsamt erhbalten, obne zuvor gesezzmägig gepruͤft und fur tächtig 
erkannt zu feo ides Eindeborns sind bei eicher Tuͤchtigteit vorzugeweise vor Frem- 
den zu —n » «- « 
n:««·.. .1.... ".·«1·..«-,F«« * 8# 1 
In den Dienst Eid, welchen sämtllche Staatsdiener dem Könfze abzulegen baben, 
ist die Verpflichtung aufzunehmen, die Verfassung gewissenhaft zu wahren. 
t4# 1n 46. 
Keib Staatsdiener; der * N schierafnt kekleldet, kann aus #rgend einer urteche ohn“ 
richterliches Erkenntnih seiner Stelle entsetzt, entlassen, oder auf elne geringere versetzt 
werden. E 
%„ 4. 
Ein Gleiches bat, bei. ten übrigeh Stogtt dienern statt, wenn die Enefernen#g aus der 
bisherigen Stells wegen Veklréchen oder gemmiter Vergeßen gescheben —. kann aber 
Ken dieselten wegen Unbrauchbarkeit und Dienst-Verfehlungen ouch auf Cellegsal--An-- 
trä#e der ihnen vorgesetzten Bebkrden und de Gebeimen Raths die Entlassung oder Ver- 
se ung auf ein geringeres Amt durch den Khnia- verfügt werden; jedoch hat in einem sol- 
chen- Fylle der Gehele Rath zuvor die oberste Justiestelle gutächtich zu vernehmer, ob in 
rechtlicher Hinsicht beil dem Antrage der Collegialstelle nichts zu erinnern seh. E
	        
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