Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nadch diesem Grunbsatze sulb anch die · Vocsseha Anb ichrigen Beamten, der Gemein= 
den und anderer br derschasten * behondel n· 
F. 48. 
Die nöämllchen Bestimmungen,t wie hei Entlassungen und Berseunget auf eine geringere 
Stelle, treten bei- Saspensionen eih, welche mit Verlu bes Asnis- Gehet tes verbunden sind. 
* *# 
Versetzungen der Staatsdiener obne Verlust an Gehalt und m #nnen n#####us 
erheblichen Gründen und nach vorgängigem Gutachten des Departements--Chefs verfuͤgt 
werden. 
Staatsdiener, welche ohne ihr Ansuchen # erh eluen fuͤr die Umirnele sen 
pie gesegliche Entschädigung. 
p*½“½m— *s5 
s. 50. 
Fär dle Staatsdlener) wesche Nürch Krankhelt ader Alter zu Führung, Ihrr##—Amtes 
##h, geworden find, so wie für die Hinterbliebenen der Stsstsbiener, ist: durch, rein (Ge- 
6 geforgt. R 
. u. 
Alle von dem Khnige ausgebenden Verfägungen , welche dle Staats- „Verwaltung be- 
rreffen, müssen von dem Departements-Minister oder Chef rontrasignirt seyn, welcher da- 
durch für ihren Inhalt verantwortlich wird. 
. 81. ** 4 
Außerdem ist ieder Departements-Minister oder Chbeß fuͤr das jenige verankwortlich, 
was er fuͤr sich verfügt, oder was ihm aeege des. iuu ibenesto *m zu 
= odet * betsacen oblicgt. 
4% 53. ½*;5 . li s- 
Auf gleiche Weise . 52) sind gauch die übrigen Staatsdiener und Behdrben ln 
ihrem Geschaͤftskreise verantwortlich; sie buten bei eigener Verantwortlichkeit nur die ihnen 
*# zn geeigneten Stellen in der ordnungemaßigen u zkommenden Anpesungen zu 
eodba ten. 
Sind sie im Zweifel, oh die Stelle, welche, ibsca, heinen Auftrag. erchetlte, ben tom- 
betent sen; sp hoben ße dar#ber hei ipren vorgesetzn. Behrde#nzufengen, so wie ihnen 
*
	        
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