Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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auch ebliegt, wena sle bei dem Inholt einr öbhern Verfügung Anstände flnden; solche 
auf geziemende Welse und unter Vermeidung jedes nachtbeiligen Verzbgerung, der verfü#e 
geruer Stelle vorzutragen, im Fall eines beharrenden Bescheides aber die Verfügung zu 
efolgen. · 
B. Von dem Gebeimen Math nsbesenbere. 
F. 54. 
Der Geheime Rath bildet die oberste, unmittelbar unter dem Kbulge Kehende, und 
seiner Hauptbestimmung nach bloß berathende Staatsbehèerde. 
s. 55. 
Mitzlieder des Geheimen Rälhs sind die Ministet oder die Chefs der verschjedenen 
Departements und diejenigen Räthe, welche der König dazu ernennen wird- 
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Die Berwaltungs-Deparkemems, am deren Spize die verschichenem Mirster stehen, 
nd folgende: « .-.·. "- « 
das Ministerium der Justiz; 
das Ministerium der — Angelegenheiten; 
das Ministerium des Innern; das des Kirchen= und Schulwesens; 
das Ministerium des Kriegswesens, und 
Las“ Ministerium der Finanzen. 
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Der, Kinig ernennt und emtläßt die Mitglieder des Geheimen Rathes nach eigener 
freier Entschließung. 
Wi0rd ein Mitglied des Gebeimen Ratbes entlassen, ohne daß Dienst-Enkfernung gegen 
dasselbe gerichtlich erkannt wäre; so behält ein Minister viertausend Gulden als Penfion, 
und ein anderes Mitglied des Geheimen Rathes die Hölfte seiner Besoldung, so ferne dem 
einen oder dem andern nicht durch Vertrag eine andere Summe, welche jedoch zwei Drit- 
tel des Gehalts nicht äbersteigen wird, zugesichert worden ist. 
F. 58. 
Alle dem Künige vorzulegenden Verschlöge der Minister in wichtigen Angelegenbeiten, 
namentlich in solchen, welche auf die Staats-Verfassung, die Organisalion der Bebbrden 
und die Abänderung der Tervikorial-Eintheilung, oder auf die Staats-Verwaltung im All- 
meinen und die Normen derselben sich beziehen, wie auch in Gegenständen der Gesetzgebung
	        
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