Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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und allgemeiner Verordnungen, so weit es sich von deren Erlaffüng, Abärderung, Ausß 
bung oder authentischen Erklaͤrung handelt, muͤssen, so ferne nicht bei Gegenständen des 
Departements der auswaͤrtigen Angelegenbeiten oder des Kriegswesens die Natur ber Sache 
eine Ausnahme begruͤndet, in dem Geheimen Rathe zur Berathung vorgetragen, und mit 
Dessen Gutachten begltitet an den Koͤnig gebracht werden. 
9. 69. 
Uebrigens geboͤren zu dem Geschaͤftskreise des Geheimen Rathes als berathender 
Behbdͤrde 
1.) alle ständischen Angelegenheiten; 
2.) Antrége auf Entlassung oder Zurücksetzung eines Staatsdieners nach c. 47; 
3.) Competenz-Streitigkeiten zwischen den Justiz= und Verwaltungs-Behdrden; 
é.) die Verbältnisse der Kirche zum Staate, oder auch Streitigkeiten einzelner Kirchen 
unter einander, wenn die Centcalstellen dieser Kirchen sich nicht vereinigen künnen; 
5.) alles, was dem Gehelmen Nathe von dem Kinige zur Bersthung besonders auf- 
getragen wird. 
s. 6o. 
Als entscheidende und verfügende Behdrde wirkt der Geheime Rath 
15 vei Necurfen vom Verfägungen der Departements-Minister, wobel sedesmal die Vor- 
stände ves Ober-Kribunels Auzujfichen sind; « 
:.)bciReC-tseuvouStraf.-EkkennmissenderAdministkatiostektm,wobeiSRechtsge- 
lehrte zugegen seyn muͤssen, deren Zabl erforderlichen Falls durch Mitglieder des 
Ober-Tribunals vom rästdenten abwärts zu ergänzen ist; 
5.) 1m Falle des F. 30R. 
s. 61. 
Kein Mitalied des Gebeimen Rathes kann außer dem Falle, wenn der Gegenstand 
dasselbe personlich angeht, von der Theilnchme an den collegialischen Berathschlagungen aus- 
geschlossen werden. « 
V.Kapitel. 
VondenGemeindenundAmts-Kdrpesrschaften. 
po· 62. 
Die Gemeinden sind die Grundlage des Staats-Vereins. Jeder Staatsbürger muß
	        
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