Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Eben diese Bestimmungen (§.5. 33, 39) finden auch bei den Geseßen Verord= 
mungen und Anstalten im Landes, polizeiwesen Statt. ' 
H.gt. 
Alle Gesetze und Verordnungen, welche mit einer ausdrücklichen Bestimmung 
der gegenwäctigen Verfassungs, Urkunde im Widerspruche stehen, sind hiedurch auf- 
gehoden. Die übrigen sind der verfassungsmäßigen #evision unterworfen. 
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Die Gerichesbarkeit wird im Namen des Königs und untker dessen Oberaufssche 
durch collegialisch gebildete Gerschte in gesetzlichet Instanzen / Ordnung verwaltet. 
9. 93. 
Die Gerichte, sowohl die bärgerlichen als die peinlichen, sind innerhalb der 
Grenzen ihres Berufes unabhängig. "’ · ·«-»"«" 
  
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Der Koͤnigliche Fiskus wird in allen Ptivatrechtsstreitigkeiten bei den ordentli- 
chen Gerichten Recht geben und nehmen. 
8. 98. 
Keinem Bürger, der sich durch einen Akt der Staatsgewalt in seinem auf einem 
besondern Titel beruhenden Privatrechte verletzt glaubt, kann der Weg zum Richter 
verschlossen werden. 
# #c4. 96. # 
Die Eekengtnisse der Triminalgexichte bedürsen, um. in, Fechtßkraft überzugehen, 
keiner Bestätigung des Regenten. 
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Dagegen steht dem Könige zu, Straf-Erkenntnisse vermöge des Begnadigungs= 
Rechtes auf erforderten und erstarteten Bericht des erkennenden Gerichts aufzuheben 
oder zu mildern. Es siad daher die Criminal“-Gerichte nicht nur verbunden, in 
schweren Fällen die Akten samt ihrem Erkenntnisse vor der Eröffnung desselben durch 
das Konigl. Justiz-Ministerium dem Könige zum Behuf einer etwaigen Begnadigung 
vorzulegen; sondern es kann auch nach Eröffnung des Erkenntnisses der Verurtheilte 
sich an die Gnade des Königs wenden. ç *ê½3 
Auf gleiche Weise kann auch, wenn nach dem Gutachten des Koͤnigl. Justit-
	        
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