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Gemeinde-Berbande stehenden Guͤterbesitzer vertheilt. Letztere liefern ihre Steuer-
Antheile unmittelbar an die Amts-Pflegen. ·
H.116.
VonvenAmtsiPflegetmsowievouvenDzerscinbriugemderivdikekken
Steuer-»wetdeadiesteuersGeldertheilsandieStaacsiEusse,weils-anvdc
Schulden-Zahlungs-Casse,nachher-deshalbbeidetVerwilltgungsutkesseaves
Verabichiedüng, eingeliefert. Die erwaͤhnten Steuer-Einnehmer sind dafuͤr verant-
wortlich, daß sie die eingehenden Steuer-Gelder unter keinem Vorwand an eine
andere, als an die durch bie Verabschiedung bestimmte Casse, oder auf eine von
derselben im gesetzlichen Wege ausgestellte Anweisung verabfolgen.
117.
Die höhere Leitung des Einzugs der direkten und zndirekten Steuern ist einer
Central, Behörde übertragen. Diese dat die Akkorde äber indirekte Stenern zu schließen,
die Repartition der direkten zu entwerfen) für deren Beitreibung zu forgen, über
Steuer, Nachlässe nach verabschiedeten Grundsäßen Anträge zu machen, und diese,
so wie die Steuer-Kepartition) dem Finanz= Ministerium vorzulegen.
# 118.
Das Finanz-Ministerium hat den Ständen die ihm vorgelegte Steuer-Repart,
tion) so wie monatlich den Cassen= Bericht über die eingegangenen Steuern und
etwaigen Ausstande, mitzutheilen.
*7 119. 6 #
Die Staats= Schuld, worunter auch diejenige begriffen ist, welche derzelt noch
auf den neuen Landestheilen haftet, ist unter die Gewährleistung der Stände gestellt.
9. 120.
Die Schulden-Zahlungs-Casse wird nach den Normen eines zu verabschieden-
den Statuts von ständischen, durch die Regierung benatigten Beamten) unter Leis
tung und Verantwortlichkeit der Stande, verwaltet.
121.
Es werden dem staͤndischen Ausschusse monatliche Cassenberichte gedoppelt ausge-
fertigt uͤbergeben, und jener hat jedesmal Ein Exemplar dem Finanz- Ministerium
mitzutheilen.
5. 17. »
DerRegIetungstehksvermdaededobeksAufsichtdiRechtesfrei,vondemsustande
dieser Casse zu jeder Zeit Einsicht nehmen zu lassen. ·