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4.) aus dem Kanzler der Landes= Universttät;
5.) aus einem gewählten Abgeordneten von jeder, der Städte Seutegart, Tübin=
gen, Ludwigsburg, Ellwangen) Ulm, Heilbronn und Reurtlingen;.
6.) aus einem gewählten Abgeordneten von jedem Oberamts, Bezirke.
9. 134.
Der Eintritt in die erste Kammer geschieht bei den Prinzen des Königlichen
Hausee und den übrigen erdlichen Mitgliedern nach zurückgelegtem Alter der Min-
derj ahrigkeit, deren Dauer bei den ersteren von der hausgesetzlichen, bei den leßteren
von der gemeinrechtlichen Bestimmung abhängt. «
In die zweite Kammer kann keiner gewaͤhlt werden, welcher noch nicht das
dreißigste Ledensjahr zurückgelegt hat.
s. 135.
sol Die allgemeinen Erfordernisse eines Mitglieds der Staͤnde-Bersammlung sind
olgende:
1.) dasselbe muß einem der drei christlichen Glaubens-Bekenntnisse angehoͤren, und
das wuͤrttembergische Staatsbuͤrgerrecht haben;
a.) basselbe darf weder in eine Ciminal, Untersuchung verflochten) noch durch ge-
richtliches Erkenntunß zur Dienst-Entsehung, zur Westungsstrafe mit Jwang
zu öffenrlichen Arbeiten oder angemessener Beschäftigung, oder zum Juchthaus
verurtbeilt worden, oder wegen eines angeschuldigten Verörechens blos von
der Instanz, entbunden sehn;; · *“ r *1 6
5.) es darf kein Conrurs gegen dasselbe gerichtlich eröffnet seyn; und selbst nach
eendigtem Concurs-Verfahren dauert seine Unfähigkeit fort, wenn es wegen
Vermügens, Jerrürtung. gestraft worden ist. Jedoch werden die erblichen Mit-
glieder der ersten Kammer durch die Erkennung einer Debit-Commissoon von
der Stimmführung nicht ausgoschlossen, woenn ibnen eine Competenz von
wenigstens Jweitausend Gulden ausgeletzt ist. Endlich
t.) darf ein Miralied der Stände-Versammlung weder unter voterlicher Gewalt,
noch unter Vormundschaft, noch unter Privat-Dienstherrschaft stehen.
q ** 4. 6.
Die dreizehn titterschaftlichen Mitglieder der zweiten Kammer werden von den
imma##ntculirten Besitern oder Theilhabern der Rittergäter nach den vier Kreisen des
Königreichs, in den Kreisstädren, vnter der Leitung des betreffenden Regierungs-
Maändenten mit. Zusiehung zweier Mitalieder der Ritterschaft, aus sämtlichen Mit-
Sliedern ritterschaftlicher FJamilien gewäáhlt.
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