Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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4.) aus dem Kanzler der Landes= Universttät; 
5.) aus einem gewählten Abgeordneten von jeder, der Städte Seutegart, Tübin= 
gen, Ludwigsburg, Ellwangen) Ulm, Heilbronn und Reurtlingen;. 
6.) aus einem gewählten Abgeordneten von jedem Oberamts, Bezirke. 
9. 134. 
Der Eintritt in die erste Kammer geschieht bei den Prinzen des Königlichen 
Hausee und den übrigen erdlichen Mitgliedern nach zurückgelegtem Alter der Min- 
derj ahrigkeit, deren Dauer bei den ersteren von der hausgesetzlichen, bei den leßteren 
von der gemeinrechtlichen Bestimmung abhängt. « 
In die zweite Kammer kann keiner gewaͤhlt werden, welcher noch nicht das 
dreißigste Ledensjahr zurückgelegt hat. 
s. 135. 
sol Die allgemeinen Erfordernisse eines Mitglieds der Staͤnde-Bersammlung sind 
olgende: 
1.) dasselbe muß einem der drei christlichen Glaubens-Bekenntnisse angehoͤren, und 
das wuͤrttembergische Staatsbuͤrgerrecht haben; 
a.) basselbe darf weder in eine Ciminal, Untersuchung verflochten) noch durch ge- 
richtliches Erkenntunß zur Dienst-Entsehung, zur Westungsstrafe mit Jwang 
zu öffenrlichen Arbeiten oder angemessener Beschäftigung, oder zum Juchthaus 
verurtbeilt worden, oder wegen eines angeschuldigten Verörechens blos von 
der Instanz, entbunden sehn;; · *“ r *1 6 
5.) es darf kein Conrurs gegen dasselbe gerichtlich eröffnet seyn; und selbst nach 
eendigtem Concurs-Verfahren dauert seine Unfähigkeit fort, wenn es wegen 
Vermügens, Jerrürtung. gestraft worden ist. Jedoch werden die erblichen Mit- 
glieder der ersten Kammer durch die Erkennung einer Debit-Commissoon von 
der Stimmführung nicht ausgoschlossen, woenn ibnen eine Competenz von 
wenigstens Jweitausend Gulden ausgeletzt ist. Endlich 
t.) darf ein Miralied der Stände-Versammlung weder unter voterlicher Gewalt, 
noch unter Vormundschaft, noch unter Privat-Dienstherrschaft stehen. 
q ** 4. 6. 
Die dreizehn titterschaftlichen Mitglieder der zweiten Kammer werden von den 
imma##ntculirten Besitern oder Theilhabern der Rittergäter nach den vier Kreisen des 
Königreichs, in den Kreisstädren, vnter der Leitung des betreffenden Regierungs- 
Maändenten mit. Zusiehung zweier Mitalieder der Ritterschaft, aus sämtlichen Mit- 
Sliedern ritterschaftlicher FJamilien gewäáhlt. 
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