Der erste Orts-Geistliche und der erste Orts-Vorsteher führen gemeinschaftlich
den Vorsitz, die übrigen Geistlichen des Ortes, wo sich deren mehrere befinden, die
ersten Stimmen in der Versammlung.
Wo jedoch für einzelne Kirchen des Ortes besondere Stiftungen besteben, gebühre
nur den — bey der betreffenden Kirche angestellten Geistlichen eine Stimme über die
Angelegenheiten derselben.
Das Stimm-Recht der weltlichen Rathsglleder wird durch kein Parochial-Ver-
hältniß beschränkt.
Weng jedoch der Gemeinde-Rath aus Mitgliedern von verschiedenen Glaubens-
Bekenntnissen zusammengesetzt ist, so sind die kathelischen Mitglieder desselben von
den Berathungen über die Verwaltung evangelischer Stiftungen, und umgekehrt die
evangelischen Confessions-Verwandten von den Berathschlagungen über die Berwal-
tung katholischer Stiftungen insoweit ausgeschlossen, als diese Stiftungen bloß für
gottesdienstliche Zwecke bestimmt sind.
F. 3.
Fortsetzung.
Dem ersten Orts-Geistlichen und dem Orts-Vorsteher gebührt im Falle der
Stimmen-Gleichheit die entscheidende Stimme.
Sollten auch ihre Meinuangen getheilt seyn, so ist der Fall dem gemeinschaft-
lichen Oberamte und von diesem nach Befinden der Umstände der Regierung zur
Entscheidung vorzulegen.
4.
Aktuariat bev demselben.
Der gewöhnliche Aktuar des Gemeinde Rathes führt das Protokoll (abgesondert
vom Raths-Protokoll) und beforgt die Ausfertigungen aus demselben ohne besondere
Belohnung. Die Akten werden bey den Gemeinde-Dokumenten verwahrt; dem vor-
sitenden Geistlichen ist unbenommen, zu jeder beliebigen Zeit davon Einsicht und
Abschrift zu nehmen.
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Stiftungs-Pfleger.
Der nach obigen Bestimmungen gebildete Stiftungs-Rath wählt durch Mehrbeit
der Stimmen die erforderlichen Stiftungs-Pfleger (Heiligen-Pfleger, Spital-Pfleger,
Armenkasten-Pfleger, Almosen-Hfleger u. s. w.) und stellt sie dem gemeinschaftlichen
Oberamte zur Bestätigung und Verpflichtung vor