Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Der erste Orts-Geistliche und der erste Orts-Vorsteher führen gemeinschaftlich 
den Vorsitz, die übrigen Geistlichen des Ortes, wo sich deren mehrere befinden, die 
ersten Stimmen in der Versammlung. 
Wo jedoch für einzelne Kirchen des Ortes besondere Stiftungen besteben, gebühre 
nur den — bey der betreffenden Kirche angestellten Geistlichen eine Stimme über die 
Angelegenheiten derselben. 
Das Stimm-Recht der weltlichen Rathsglleder wird durch kein Parochial-Ver- 
hältniß beschränkt. 
Weng jedoch der Gemeinde-Rath aus Mitgliedern von verschiedenen Glaubens- 
Bekenntnissen zusammengesetzt ist, so sind die kathelischen Mitglieder desselben von 
den Berathungen über die Verwaltung evangelischer Stiftungen, und umgekehrt die 
evangelischen Confessions-Verwandten von den Berathschlagungen über die Berwal- 
tung katholischer Stiftungen insoweit ausgeschlossen, als diese Stiftungen bloß für 
gottesdienstliche Zwecke bestimmt sind. 
F. 3. 
Fortsetzung. 
Dem ersten Orts-Geistlichen und dem Orts-Vorsteher gebührt im Falle der 
Stimmen-Gleichheit die entscheidende Stimme. 
Sollten auch ihre Meinuangen getheilt seyn, so ist der Fall dem gemeinschaft- 
lichen Oberamte und von diesem nach Befinden der Umstände der Regierung zur 
Entscheidung vorzulegen. 
4. 
Aktuariat bev demselben. 
Der gewöhnliche Aktuar des Gemeinde Rathes führt das Protokoll (abgesondert 
vom Raths-Protokoll) und beforgt die Ausfertigungen aus demselben ohne besondere 
Belohnung. Die Akten werden bey den Gemeinde-Dokumenten verwahrt; dem vor- 
sitenden Geistlichen ist unbenommen, zu jeder beliebigen Zeit davon Einsicht und 
Abschrift zu nehmen. 
1 
Stiftungs-Pfleger. 
Der nach obigen Bestimmungen gebildete Stiftungs-Rath wählt durch Mehrbeit 
der Stimmen die erforderlichen Stiftungs-Pfleger (Heiligen-Pfleger, Spital-Pfleger, 
Armenkasten-Pfleger, Almosen-Hfleger u. s. w.) und stellt sie dem gemeinschaftlichen 
Oberamte zur Bestätigung und Verpflichtung vor
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.