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J. abn.
Die Abgeotdneten von den Staͤdten, die eigenes Laubstandschaftstecht haben,
und von den Obetamts-Bezirken, werden durch die besteuerten Buͤrger jeder ein-
zelnen Gemeinde gewaͤhlt.
9. 138.
Die Jahl der Wöôblenden verhält ssch zur Zahl der saͤmtlichen Buͤrger einer
Gemeiode wie eins zu sieben, so daß z. B. auf 140 Bürger (ungefahr 709 Sinwohner)
zwanzig Wahlmänner kommen.
6. 159.
Zwei Drietheile der Wahlmänner bestehen aus densenigen Börgern, welche im
nächstvorhergegangenen Finanzsahre die höchste ordentliche directe Steuer, sey es aus
eigenem oder aus nußnießlichem Vermögen, an den Staat zu entrichten hatten. Diese
werden sedesmal vor Unstellung einer Wahl von dem Ortsvorsteher nebst dem Streuer-
Einbringer, dem Obmann des Bürger-Ausschusses und dem Ratheschreiber, oder
wenn dessen Ame mitc Dder Stelle eines Ores-Worstehens wereinige ist, dem ersten
Gemeinde Rath, aus dem. Steuer-Megister, als Wahlmänner w#uögo#eichnet.
4. 1%.
Das letzte Drictheil der Wablmänner wird von deo übrigen Stenet-Tonttibuen-
ten, unter der Leitung des Ortevorstehers mit Zugiehung der (h. 2359.) erwähnten
Personen gewaͤhlt. Die Stimmen muͤssen einzeln (im Durchgang) abgegeben werden.
K. 141.
Die Lite der Wahlmänger, sowohl derjenigen, welche wegen der Gräße ihres
Steuer-Aneheils von selbst zur Wahl berechtigt find,als der gewählten, wird der
Gemeinde bekannt gemacht.
. 144.
Zur Ausbbung des Wahleechkes seder Art werden eben die perfönlichen Eigen-
schaften erfordere, welche nach . 135 der Abzuordnende selbst haben muß, nur mit
der Ausnahme, daß das Alter der Volljährigkeit hioreicht.
4. 145.
Eine gülcige Wahl komme nur durch die Abstimmung von wenigstens zwei
Driteheilen der Wahlberechtigten zu Stande. «