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bezirken längstens binnen acht Tagen von det geic an## ba das Einterufungs, Re,
serpr zu ihrer amtlichen Kenntiuß gekommen ist, die:Leisten lämtucher Wahlmännes
an bas Oberamt eingeschickt werden; worauf sodann: von lester#er Behörde langstens
binneo zehn Tagen) oon dem Empfange jenes Reserists an gerechnet, ein Wahl-
termin zu bekimmen ist, dessen. Bekanntmachung acht Tege vor dem Eintritte ge-
schehen muß.
9. 160.
Die Wabl Feschieht in der Amtsstade durch die perfönlich anwesenden Wahl-
männer vermittelst der lebergabe eines von ihnen geschriebenen oder wenigstens un-
terschriebenen oder, wenn der Wadlmans nicht schreiten kann mir bessen beglaubig"
tem Handzeichen, statt der Unrerschrifc, versehenen Stimmzettels.
4. 15.
Die Leitung der Wahl steht dem Oberameman zu, bei den zu eigener Land-
standschaft berechtigten Staͤdten, unter Zuziehung eines aus wenigstens vier Perso-
nen bestehenden Ausschusses von dem Stadtrathe und dem Bürger= Aueschusse; bei
den Oberamts:= Bezirken besteht dieser Ausschuß aus vier Mitgliedern der Amtsver-
sammlung, nebst einem Miegliede des Bürger-Ausschusses von der Stadt und einem
von dem Lande; das Protokoll hat der betreffende Aktuar iu führen
Die Muuglieder dieses Ausschusses sind nicht wählbar in ihrem Bezirke, und
eben so wenig bei den Wahlen der Ritterschaft die zur. vi- der Wahlhandlung
tuzuziehenden ruterschefthchen Mitglicder G. 156).
3 . 157.
Die Wablhandlung darf nicht über drei Tage dauern welche sich in uhunter-
brochener Reihe folgen müssen.
#K. 1653.
Kann oder will der Gewähsee die Wahl nicht annebmen, so kann der naͤchste
in der Stimmenzahl fuͤr ihn eintreten, “ssP daß bieler nicht weniger als
den dritten Tdeil der abgelegten Stimmen erhalten hat; gußerdem muß eine neue
Wahdl vorgenommen werden.
Das Leßtere muß auch dann geschehen, wenn nach bereits angenommener Wahl
die Stelle des Abgeordneten wieder erledigt wird.
4. 154
Nach dem Schlusse der Wohlhandluna muß für den Gewähleen zu dessen Legi
timatior eine Wahlurkunde mit der Unterschrift sämrlicher zur Leitung und Beur-
kundung der Wahl zugegen gewesenen Personen ausgefertigt werden.