672
ubliche Weise, in der Folge aber bei dem ständischen Ausschusfe (6. 187) durch Vor-
legung des Einberufungsschreibens, welches in dem (5. 156) erwähnren, Falle der
Stimm, Uebettragung mie der hierauf gerichreren Vollmacht begleitet seyn muß, und
vermittelst der Wahlurkunde.
Die zur Versammlung aufs neue gewähleen Mitglieder des Ausschusses selbst
werden zur Prüfung ihrer eigener Legitlmation durch die zuerst legitimirten Abge-
ordneten ersegt.
ECEr hängt von dem Könige ab? zu dem Lesitimations. Geschsfte Commissarien
46zuordnen.
4. 160. E
Die erste Kammer wird durch die Anwesenheie der. Haͤlfte, die zweite Kammer
ug das Erschejinen von zwei Dricttheilen ihrer Glieder als vollstaͤndig besehht an-
gesehen.
Der ständische Ausschuß hat am Tage vor dem in dem Einberufungsschreiben
bestimmeen Termin dem Geheimen-Rathe von dem Erfolge des Legirinations-Geschäfte
Anzeige zu machen. « ’
Der Koͤnig wird hierauf, wenn jene Zahl darch solche Abgeordnete erfuͤlt ist,
bei deren Legitimation sich kein Anstand gefunden hat, den Landtag in den für die-
sen, Fall vereinigten Kammern eroͤffnen; wobei der vom Koͤnig ernannte Praͤsident
der etsten Kammer, oder, wenn noch keiner ernannt ist, derjenige, welcher es bei
der vorigen Versammlung war, die Stelle des Vorstandes vertritt.
Die Legitimation der etwa spaͤter eiatreffenden Mitglieder, so wie die Erledigung
r. noch uͤbrigen Legitimations- Anstaͤnde, geschieht bei der betreffenden Kammer.
as Resultat muß dem Geheimen Rathe vorgelegt werden; auch ist der anbrin Kam-
mer bavon Rachricht zu ertheilen.
. 161.
ollte bei Einberufung eines Landtages eine der beiben Kammern nicht in der
nach . a60. erforderlichen Anzahl zusammen kommen, so wird ste als einwilligend
in bie Beschluͤsse der andern angesehen. Jedoch steht es in diesem Falle den erschie-
##enen Mitglledern der unvollzéhligen Kammer frei) den Sitzungen der andern mit
Stimmrecht beizuwohnen.
..
An der ersten Kammer uehmen die Prinzen des Königlichen Hauses den ersten
Pkatz ein; auf sie folgen die Standesherren, beide unter ssch nach ihrem sonst be-
stehenden Range; sodann die übrigen erblichen und die auf Lebenszeit vom König
ernannten Mitglieder, nach der Jeit ihrer SErnennung.