Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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ubliche Weise, in der Folge aber bei dem ständischen Ausschusfe (6. 187) durch Vor- 
legung des Einberufungsschreibens, welches in dem (5. 156) erwähnren, Falle der 
Stimm, Uebettragung mie der hierauf gerichreren Vollmacht begleitet seyn muß, und 
vermittelst der Wahlurkunde. 
Die zur Versammlung aufs neue gewähleen Mitglieder des Ausschusses selbst 
werden zur Prüfung ihrer eigener Legitlmation durch die zuerst legitimirten Abge- 
ordneten ersegt. 
ECEr hängt von dem Könige ab? zu dem Lesitimations. Geschsfte Commissarien 
46zuordnen. 
4. 160. E 
Die erste Kammer wird durch die Anwesenheie der. Haͤlfte, die zweite Kammer 
ug das Erschejinen von zwei Dricttheilen ihrer Glieder als vollstaͤndig besehht an- 
gesehen. 
Der ständische Ausschuß hat am Tage vor dem in dem Einberufungsschreiben 
bestimmeen Termin dem Geheimen-Rathe von dem Erfolge des Legirinations-Geschäfte 
Anzeige zu machen. « ’ 
Der Koͤnig wird hierauf, wenn jene Zahl darch solche Abgeordnete erfuͤlt ist, 
bei deren Legitimation sich kein Anstand gefunden hat, den Landtag in den für die- 
sen, Fall vereinigten Kammern eroͤffnen; wobei der vom Koͤnig ernannte Praͤsident 
der etsten Kammer, oder, wenn noch keiner ernannt ist, derjenige, welcher es bei 
der vorigen Versammlung war, die Stelle des Vorstandes vertritt. 
Die Legitimation der etwa spaͤter eiatreffenden Mitglieder, so wie die Erledigung 
r. noch uͤbrigen Legitimations- Anstaͤnde, geschieht bei der betreffenden Kammer. 
as Resultat muß dem Geheimen Rathe vorgelegt werden; auch ist der anbrin Kam- 
mer bavon Rachricht zu ertheilen. 
. 161. 
ollte bei Einberufung eines Landtages eine der beiben Kammern nicht in der 
nach . a60. erforderlichen Anzahl zusammen kommen, so wird ste als einwilligend 
in bie Beschluͤsse der andern angesehen. Jedoch steht es in diesem Falle den erschie- 
##enen Mitglledern der unvollzéhligen Kammer frei) den Sitzungen der andern mit 
Stimmrecht beizuwohnen. 
.. 
An der ersten Kammer uehmen die Prinzen des Königlichen Hauses den ersten 
Pkatz ein; auf sie folgen die Standesherren, beide unter ssch nach ihrem sonst be- 
stehenden Range; sodann die übrigen erblichen und die auf Lebenszeit vom König 
ernannten Mitglieder, nach der Jeit ihrer SErnennung.
	        
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