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Sie werden auf bebenszeit gewählt, und kbnnen nur unter denselbigen Bedingun-
gen, wir die Gemeinde-Pfleger, ihrer Stelle verlustig werden.
Dem ersten Orts- „Vorsteher kann die Stiftungs-Pflege nicht übertragen werden.
Dem Stiftungs-Psfleger gebührt. von Amtswegen, wenn er auch nicht Mitglied
des Gemeinde-Rathes ist, Sitz und Stimme im Stiftungs-Ratbe.
Die dermaligen Stiftungs- Pfleger bleiben — obne einer neuen Wahl zu beduͤr-
fen — im Besitze dieser Stelle. —
. 6.
Combinatien mehrerer Stiftungen.
Von mehrexen in einem Orte befindlichen Stiftungen ist für jede in der Regel
eine eigene Rechnung zu führen.
Sollte der Stiftungs= Rath für angemessen erachten, mehrere solcher Stiftungen
in eine gemeinschaftliche Verwaltung zu vereinigen, so ist der dießfallsige Antrag nach
vorgängiger Rücksprache mit dem Bürger-Ausschusse dem gemeinschaftlichen Oberamte,
und von dlesem nebst Gutachten der betreffenden Regierung vorzulegen.
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Weitere Offiziantev.
Dle etwa weiter erferderllchen Offtzionten, z. B. Kastenknechte, Käfer u. dgl.
werden gleichfalls vom Stiftungs-Rathe, jedoch nur auf Wohlverhalten gewählt, und
vom Vorstande desselben verpflichtet.
Allgemeine Administrations-Vorschriften.
Die Stiftungs-pfleger sowehl als die übrigen Mirglicder des Stiftungs-Nathes
sind dafuͤr verantwortlich, daß das Stiftungs-Vermbgen mit moͤglichstem Zleiße ver-
waltet, die Gefälle, Zinse, Gülten u. s. w. pünktlich und unnachsichtlich elngezogen,
die Naturalien bestmoglichst verwahrt und verwerthet, die Capitallen hinlänglich ver-
sichert, alle unndrhige Ausgaben vermieden, und insbesondere die Stiftungen uscht
mit fremdartigen Lasten und Ausgaben beschwert werden.
9. 9.
Stiftungs--Etat.
Mit dem Schlusse des Rechnungs-Jahres legt der Stiftungs-Psteger dem Ver-
stande des Stiftungs-Rathes (dem gemeinschaftlichen Unteramte) den Zustand seiner
Kasse, den baaren Geld-Berrath, den Sturz-Zettel und das Verzeichniß seiner Aus-
stände und Yassio-Räckstände vor.