Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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mäßiger Berathung mitgetheilt. Rur zu Ausübung des Reches der Petitionen und 
Beschwerden,so wie zu einer Anklage wegen verletzter Verfassung, (§. 199) ist 
sede Kammer auch einzela berechtigt. 
9. 180. 
Die Kammer, an welche die Mittheilung geschieht, kann den Antrag der mit- 
theilenden verwerfen oder annehmen, und zwar entweder unbedingt, oder mit beige- 
fügten Modistcationen. Die Verwerfung muß aber sederzeit mit Anführung der 
Gründe geschehen. 
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Von der voestehenden Regel (5. 180) macht die Abgaben, Verwilligung eine 
Ausnahme in folgenden Punkten: « 
1.) Eine Abgaben, Verwilligung wird in der zweiten Kammer, nach der von ihr 
in Gemäßheit des J. #10 vorgenommenen Untersuchung, in Berathung geze- 
gen, und nach vorgängiger vertraulicher Besprechung mit der ersten Kammer, 
(6. 100) Beschluß darüber in der zweiten gefaßt; 
3.) dieser Beschluß wird sodann der ersten Kammer mitgetheilt, welche denselben 
nur im Ganzen, ohne UAenderung, annehmen oder verwerfen kann; 
5.) erfolgt das Letztere, se werden die bejahenden und die verneinenden Stimmen 
beider Kammern zusammen gezählt, und nach der Mehrheit sámtlicher Stim- 
men wird alsdann der Siäade-Beschluß abgefaßt. Würde in diesem Falle 
Stimmen,Gleichheit eintreten 4 so hat der Prästdent der zweiten Kammer die 
Entscheidung. 
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In allen andern Fällen gilt der Grundsaßz) daß nur solche Beschlüsse, worüber 
beide Kammern, nach gegenseitiger Mittheilung, einverstanden sind, an den Konig 
gebracht und von dem Könige bestätigt werden können. 
9. 183. 
Der von der einen Kammer verworfene Antrag der andern kann auf demselben 
Landtage nicht wiederholt werden. Wird aber ein solcher Antrag bei der nächsten 
Stäáänude, Versammlung erneuert und abermals verworfen) so treten die zwei Kam- 
mern zu einer vertraulichen Besprechung über den Gegenstand zusammen. Sollte auch 
hiedurch die Perschiedenheit der Ansichten nicht ausgeglichen werden, so haben die 
Kammern, wenn die Frage einen ihnen von dem Könige zugekommenen Gegenstand 
betriffe, ihre Nicht, Uebereinstimmung dem Kbnige blos anzuzeigen, woferne ie nicht 
mit einander übereinkommen, die Enrscheidung dem Könige zu überlassen. 
184. 
Kein Mitaglied der beiden Kammern kann wäbrend der Dauer der Stände= Ver- 
lammlung ohne Einwilligung der betreffenden Kammer zu Verhafe gebracht werden, 
den Kall der Erareifung auf frischer That wegen eines Derbrechens ausgenommen. 
In letzterem Fall ist aber die Kammer von der geschehenen Verhaftung, mit Angabe 
des Grundes, unverzüglich in Kenntniß zu letzen.
	        
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