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mäßiger Berathung mitgetheilt. Rur zu Ausübung des Reches der Petitionen und
Beschwerden,so wie zu einer Anklage wegen verletzter Verfassung, (§. 199) ist
sede Kammer auch einzela berechtigt.
9. 180.
Die Kammer, an welche die Mittheilung geschieht, kann den Antrag der mit-
theilenden verwerfen oder annehmen, und zwar entweder unbedingt, oder mit beige-
fügten Modistcationen. Die Verwerfung muß aber sederzeit mit Anführung der
Gründe geschehen.
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Von der voestehenden Regel (5. 180) macht die Abgaben, Verwilligung eine
Ausnahme in folgenden Punkten: «
1.) Eine Abgaben, Verwilligung wird in der zweiten Kammer, nach der von ihr
in Gemäßheit des J. #10 vorgenommenen Untersuchung, in Berathung geze-
gen, und nach vorgängiger vertraulicher Besprechung mit der ersten Kammer,
(6. 100) Beschluß darüber in der zweiten gefaßt;
3.) dieser Beschluß wird sodann der ersten Kammer mitgetheilt, welche denselben
nur im Ganzen, ohne UAenderung, annehmen oder verwerfen kann;
5.) erfolgt das Letztere, se werden die bejahenden und die verneinenden Stimmen
beider Kammern zusammen gezählt, und nach der Mehrheit sámtlicher Stim-
men wird alsdann der Siäade-Beschluß abgefaßt. Würde in diesem Falle
Stimmen,Gleichheit eintreten 4 so hat der Prästdent der zweiten Kammer die
Entscheidung.
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In allen andern Fällen gilt der Grundsaßz) daß nur solche Beschlüsse, worüber
beide Kammern, nach gegenseitiger Mittheilung, einverstanden sind, an den Konig
gebracht und von dem Könige bestätigt werden können.
9. 183.
Der von der einen Kammer verworfene Antrag der andern kann auf demselben
Landtage nicht wiederholt werden. Wird aber ein solcher Antrag bei der nächsten
Stäáänude, Versammlung erneuert und abermals verworfen) so treten die zwei Kam-
mern zu einer vertraulichen Besprechung über den Gegenstand zusammen. Sollte auch
hiedurch die Perschiedenheit der Ansichten nicht ausgeglichen werden, so haben die
Kammern, wenn die Frage einen ihnen von dem Könige zugekommenen Gegenstand
betriffe, ihre Nicht, Uebereinstimmung dem Kbnige blos anzuzeigen, woferne ie nicht
mit einander übereinkommen, die Enrscheidung dem Könige zu überlassen.
184.
Kein Mitaglied der beiden Kammern kann wäbrend der Dauer der Stände= Ver-
lammlung ohne Einwilligung der betreffenden Kammer zu Verhafe gebracht werden,
den Kall der Erareifung auf frischer That wegen eines Derbrechens ausgenommen.
In letzterem Fall ist aber die Kammer von der geschehenen Verhaftung, mit Angabe
des Grundes, unverzüglich in Kenntniß zu letzen.