679
l j — - 191.
Das staͤndische Amts-Personal besteht, außer den Beamten der Schulden= Zab-
lungs-Kasse, fuͤr beide Kammern aus einem Archivar, fuͤr jede Kammer aus
einem Registrator und den erforderlichen Canzellisten; die Registraroren haben zugleich
bei dem Ausschuß das Secretattat zu versehen.
Jede Kammec wählt ihren Registrator und Camzellistenz die Beamten der Schul-
den, Zahlungs, Kasse, so wie der Archivar, werden von den hiezu vereinigten Kam-
mern gewaͤhlt.
Dem König ist die Bestellung der Kassenbeamten, des Archivars und der Registra-
toren zur Bestätigung vorzulegen) und von der Wahl der Canzellisten Anzeige zu machen.
Die Dienst. Entlassung dieser Beamten geschieht auf gleiche Art, wie deren An-
stellung, durch die einzelnen oder durch die vereinigten Kammern, und richtet ssch im
„Uebrigen nach den deshalb bei den Kodniglichen Beamten geltenden Gesehen.
4 Die Annhme und Entlassung der ständischen Kanzlei: Diener hängt von den
Hräsidenten ab. » ·
Das gesamte Amts-und Dienst-Personal steht bei nicht versammeltem Land-
stag unter der Aufsicht und den Befehlen des Ausschusses, welcher auch in der Zwischen-
geit die erforderlichen Amtsverweser zu bestellen, und ungetreue oder sonst sich ver-
gehende Diener in den gesetzlichen Fällen den Gerichten zu übergeben hat.
* J. 194.
(Eine eigene ständische Kasse, welche die für sie jedesmal zugleich mit dem Finanz-
(Etat zu verabschiedende Summe aus der Sraats,Kasse in bestimmten Raten erhält)
tbestreitet den ständischen Aufwandd. . -
Hieyer·gehökenvceTaggelderunsReisekostetsdekMitgliedesderkstüadeiVers
sammlung, die Besoldungen der ständischen Ausschuß-Mitglieder, Beamten und Die-
ner) die Belohnungen dersenigen, welche durch vesondere Uufträge der Stände oder
des ständischen Ausschusses bemühr gewesen sind, die Unferhaltung einer angemesse,
nen Büchersammlung, die Canzlei= Kosten Uberhaupt, und andere mic der Geschäfes-
führung verbundene Ausyaben. i
Die sährliche Kassenrechnung, welsche mie Angabe aller einzelnen Einnahmen
und Ausgaben Ju fübren ist, wird) von einer besondern ständischen Commission pro-
birt, in der Stände-Versammlung zum Vortrag gebracht, und von dieser justificitt.
Jedes Mitglied der Versammlung kann die eigens Einsscht dieser Rechnung verlangen.
Die Besoldungen der Mirglieder und der Beamten des, Ausschusses, so wie Hie
Taghelder und Reisekosten der Stäánde, Mitglieders werden durch „Prrabschiedung
bestimmt werden. «.»·.-..2,«,; «
Die-yichbzvstxth·T.t.t.«4.s.uwesecidmMitglieders"dess-Av»chusseserholt-»wenn-
sie einberüfen werden gleiche Diaten und Reisegelder, wie die Staͤnde-Mitglieder,
und beziehen solche aus der staͤndischen Casse. «