Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

X. Kapitel. 
Von dem Staats-Gerichtshofe. 
. 196. 
Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung wird ein Staats--Gerichtshof 
errichtet. Diese Behörde erkennt uͤber Unternehmungen, welche auf den Umsturz der 
Verfassung gerichtet find, und über Verletzung einzelner Punkite der Verfassung. 
. 196. 
Der Staats-Gerichtaͤhof besteht aus einem Praͤsidenten, welcher von dem Könige 
aus den ersten Vorständen der höheren Gerichte ernannt wird, und aus zwoͤlf Rich- 
tern; wovon der König die Háälfte aus den Mitgliedern jener Gerichte ernennt, 
die Stände= Versammlung aber die andere Hälfte nebst drei Stellvertretern im Zu- 
sammentritte beider Kammern außerhalb ibrer Mitte wählt. 
Unter den ständischen Mitgliedern müssen wenigstens zwei Rechts-Gelehrte seyn, 
welche auch, mit Vorbehalt der Einwilliaung des Königes, aus Königlichen Staats- 
dienern gewählt werden können. Außerdem „müssen die Mitglieder alle zur Stelle 
eines Stände= Mitaliedes erforderliche Eigenschaften haben. 
Das Canzlei-Personal wicd aus dem Ober--Tribunal genommen- 
4 9V7. 
Sämitliche Richter werden für diesen ihren Beruf besonders verpfklichtet, und 
können gleich den übrigen Justiz: Beamten nur durch Urtheilsspruch #ihrer Stelle 
als Mieglieder dieses Gerichts ofes entsetzt werden. Nimmt jedoch ein ständischer 
Nicheer ein Staarsamt an, so hört er bhadurch auf, Mitglied dieser Stelle zu seyn, 
kano aber von der S#ände-Versammlung wieder gewählt werden. Etenso tritt ein 
vom Könige ernanntes Mitglied aus dem Gerichte, wenn es aufhört, sein richterli- 
ches. Hauptamt zu bekteiden. · 
s.18. # 
Das Gericht versammelt ssch auf Einkerofung durch den Präsidenten) welche 
von diesem sogkeich geschehen muß, wenn er dozu einen von dem Justiz-Minister 
contrasigmirten Brfehl des NXhuiges oder eine Aufforderung mit Angabe des Gegen- 
standes von einer der beiden Kammern prrch deren Präftdenten erhält. 
Das Geriche löse ssch auf, wenn der Proceß geendigt ist. Der Präsidene hace 
für die Bollziehung der Beschlüsse zu sorgen, und in An##ads, Jällen das Gericht 
wieder zu versammeln. « 
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