X. Kapitel.
Von dem Staats-Gerichtshofe.
. 196.
Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung wird ein Staats--Gerichtshof
errichtet. Diese Behörde erkennt uͤber Unternehmungen, welche auf den Umsturz der
Verfassung gerichtet find, und über Verletzung einzelner Punkite der Verfassung.
. 196.
Der Staats-Gerichtaͤhof besteht aus einem Praͤsidenten, welcher von dem Könige
aus den ersten Vorständen der höheren Gerichte ernannt wird, und aus zwoͤlf Rich-
tern; wovon der König die Háälfte aus den Mitgliedern jener Gerichte ernennt,
die Stände= Versammlung aber die andere Hälfte nebst drei Stellvertretern im Zu-
sammentritte beider Kammern außerhalb ibrer Mitte wählt.
Unter den ständischen Mitgliedern müssen wenigstens zwei Rechts-Gelehrte seyn,
welche auch, mit Vorbehalt der Einwilliaung des Königes, aus Königlichen Staats-
dienern gewählt werden können. Außerdem „müssen die Mitglieder alle zur Stelle
eines Stände= Mitaliedes erforderliche Eigenschaften haben.
Das Canzlei-Personal wicd aus dem Ober--Tribunal genommen-
4 9V7.
Sämitliche Richter werden für diesen ihren Beruf besonders verpfklichtet, und
können gleich den übrigen Justiz: Beamten nur durch Urtheilsspruch #ihrer Stelle
als Mieglieder dieses Gerichts ofes entsetzt werden. Nimmt jedoch ein ständischer
Nicheer ein Staarsamt an, so hört er bhadurch auf, Mitglied dieser Stelle zu seyn,
kano aber von der S#ände-Versammlung wieder gewählt werden. Etenso tritt ein
vom Könige ernanntes Mitglied aus dem Gerichte, wenn es aufhört, sein richterli-
ches. Hauptamt zu bekteiden. ·
s.18. #
Das Gericht versammelt ssch auf Einkerofung durch den Präsidenten) welche
von diesem sogkeich geschehen muß, wenn er dozu einen von dem Justiz-Minister
contrasigmirten Brfehl des NXhuiges oder eine Aufforderung mit Angabe des Gegen-
standes von einer der beiden Kammern prrch deren Präftdenten erhält.
Das Geriche löse ssch auf, wenn der Proceß geendigt ist. Der Präsidene hace
für die Bollziehung der Beschlüsse zu sorgen, und in An##ads, Jällen das Gericht
wieder zu versammeln. «
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