Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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II. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Justiz-Departements: 
des Justiz-Ministertum. 
Der Rechts-Candidat Wilbelm Friedrich August Reuß, von Stuttgart, welcher bei 
dek ersten Dienstprüfung das Zeugniß II. Classe: „sebr qut bestanden,“ erhalten Ve#“ Ist 
auf fein. Ansuchen als Referendär II. Classe bei dem Königl. Gerichtshof des -' 
Kreises aufgenommen worden. « 
In Abwesenhelt des Justiz-Ministers. 
Stuttgart den s. Okt. 1819. v. Otto. 
.) Des Departements des Innern: 
1.) des Ministerium des Innern. 
a. Den Vergütungs-Preiä für die Geusb arincrie betrefsend. 
Den sämtlichen Oberamts-Offegen wird piemit erbffnet, daß der Vergütungs-Preis 
fär die an die Gensd'armerie in den Menaten Juli, August und September d. J. abgege- 
bene Fourage auf 3: kr. für dle Ration bestimmt worden it. 
Stuttgart den 27. Sept. 1819- d. Otto. 
v. Bandschädens = mlage. 
Dadiem 256. Mai 7818,e#tztmals ausgeschriebene Bransschadens-Umlage Ddurch 
lie seitherigen Brandschadensfälle und Verwaltungs-Kosten beinabe erschdpft, und mitbin 
das Bedürfniß einer neuen Brardschadens-Umlage eingerreten ist; so ist solche, vurch. 
Kdaigl. Entschließung vem :½. d. M., wieder auf 4 kr. von jedem roo fl. Gebude- 
Aoschlags festnefetzt worden 2½ 
Die Kbdnigl“ Oberämter erholten demnach den Befehl', zur Vollziehung dlieser Umlage 
die erforderlichen Vorkehrungen, und die zuverläßige Einleitung zu treffen, daß die erste 
Hälfte derselben bis 1. Dec. d. J., die zweite aber bis 1. März 13o zum Einzug gebracht 
und an die Brandschadens-Casse eingeliefert werde; auch sind dle summarischen Urkunden 
über den Betrag der Umlage, nach der den 23. März 1816 (Staats= und Regierungs- 
Blatt Rro= 13.) ertheilten Verschrift mit vollkommener Genauigkeit zu fertigen, und s 
wie die Abrechnungen der Amtspfleger über die eingelieferten Bramschadens-Beiträge 
Le in doppelter Ausfertigung) nebst den Interims-Quittungen an die Brandschadens- 
ersicherungs-Kasse einzuschicken. » "·· «·«« 
EndlichwerdensämtlicheKbnigLOberämter«e"k«lnn·ett,auf'strengeBeob«a·chtuan-doe 
bestehenden Feuer-Polizel-Gesetze ein genaues Augenmerk zu richten. 
Stuttgart den :z7. Sept. 1619. v. Otto. 
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