Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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2.) Der Anfang der Weinlese ist mit Ruͤcksicht auf die Zeitlgung der Tranben zu bestim- 
men, und insofern nicht nachtheilige Witterung eintritt, nicht zu beschleunigen. 
5.) So wie vie Zeit zur Weinlese mit Vorsicht zu waͤhlen ist: so sind auch, in Räück- 
lsTlht der Ordnung bei derselben, zweckmáßige der Bestlmmungem der ullgenleinen 
Herbst-Ordmung und des General-Rescript vom 15-. Sept.## 70 per- a. ausprechende 
Amtalten zu treffen « » « . 
Ox)HabendiesKsnfglpObergundCamkkahPeamtebamuqu Ichethdaßsfeluvm 
Herbst-Genital-Resckiptmiss-I-5evtheiite«Amveism-Ig,mBezfebungauf-sak- 
Raspelnbctjcauben-,wodurchdieQualitätZwWefasgwinnt,-'andvleW-zfn- 
bekgbcsiyerfürden-AufwandundfürsenunvermeidlichenAbgang,-dusch·bbherc 
PreiscxvosrdcnAbnehmer-IiharWeiae,-wietstrencstigiwerdmjwenigsten-fis 
s"enOrtss--VokJF-heknwdsverversadglichemthsscdec-llcsejnbngbesitzer,-vy""esdie 
Umständegestatten,befolgtsttdp 5*„ ** « 
WirddibindemsGeaeanefckiptom«172spct.-6-«wegenAnweisungpassender- 
Deckel auf die Buͤtten oder. Kufen gemachte Anordnung, weil durch die zweckmaͤßige 
Verwahrung der Mostkufen den schädlichen Einwirkungen der Sonne und de- 
Regens, se wie der Unreinlichkeir begegnet wird, wiederbolt empfohlen. 
6.) Ist darauf zu sehen, daß das Deiben, oder das Auspressen der Tröber, so schnell. 
als nur immer möglich betrieben wind, und slnd zus diefem Ende in jeder Kelter 
die erforderliche Anzahl Kelternknechte anzustellen. „„ « 
Z.)·Wenn·votkVckrvorigeeraBre nvx Bodenweine oder andere hertschaftliche Wein-- 
gefälle ausstaͤndig sohn sollten; son skid dieselben, neben Nen lufenden Abgaben, in 
Natur vollständig zu erbeben; es wre denn, daß der reingetretene Fröblingefrofd 
oder Wetterschlag den Weinsetem zernschtet häátte, z# welchem Fall für die Naturul- 
schuldigkeit, daß Geld. im den mittlern Herbst -Preisen eingelogen werden darf. 
#.Was es2lich die Abgaben unter den Keltern brisse; s#o wi#deHlem folgendes be- 
siimmt: 
a. Die Besolbangen: ündꝛ Prnfloneno der weltlichen und gelstlichen Diener, so wile 
die Gülten, Tagweilne, u. dgl. sind unter der Kelter mit 3 Vorlaß und 4 Druck, 
#aber nicht von der Bülten, sonderm ans ven Sammel-Füssern abzugeben, inso- 
Pvn ##6 Gefälle es Cameratamts #### deren vollständigen Berichilgung 
hinreichen. » ·· .,.,-;« 
bä-chatsccPkckouffhülfdrfEihkclMtgfgtfmg THJEHI Per übrigbleibensen Ge- 
fülle wird besenkers verfügt werden. r I 
—J Nach beendlgtem Kelterngeschuͤft haben ble Camerall eamten den Nachherbstbericht 
vorschrifkgenraßß, und unter Anschluß einer Weinoorraths-Tabelle, an dle unter- 
elchnete Stelle einzusenden, die Herbsikostens- Verzeichnisss aber den Koͤnigl. Kreis- 
Finanzkammern Ur Decretun vorzulegen. Sturtgart den 4, Oktoher 1819. 
"„ Auf besonderm, Befebl. 
« edit-hist- 
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