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Beschwerde von Amtswegen per Rescriptum, unter Verurtheilung des Anten
in die Prozeßkosien dieser Instanz## verworfen.
Eßlingen den 27J. UAugust.
Am 6. August wurde:
- in Wechsel-Klagsachen des Kaufmanns Johann Conrad Reihle zu Stuttgart,
Kläágers, wider den Kaufmann Conrad Angust Rauscher zu Böblingen, Bekl.,
leterer zu Bezahlung der eingeklagten Wechselforderungen von 532 fl. 4)0 kr.
nebst Zinsen), vom 1. Januar 1319 an gerechuet auch Schäden und Kosten
verurtheilt.
An demselben Tage wurde:
in der Appellationssache von dem Oberamts-Gerichte zu Beilbronn,) zwischen dettr
Erben des Christoph Möbes gewesenen Hioeschwirths zu Lehrensteinsfeld und-
Beisiters zu Heilbronn) Bekl- Anten, und dem ## chußsuden Samuel Sähnle
zu Lehrensteinsfeld, Kl. Aten, eine Schulr forderung betreffend, auf Beweis.
erkannt.
Am ndmlichen Tage wurde:
. in der Rechtssache erster Instanz zwischem dem Sattlermeister Christian Fischer
dem áltern zu Stuttgart, Kl. und Nachbeklagten an einem, und dem Regie
rungsrath Groß daselbst, Bekl. und Nachkläger an andern Theik, eine Kauf-
schillingsforderung in der Vor= und Injurien in der Nachklage betreffend, der
Vorbeklagte zur Bezahlung des von dem Vorkléger eingeklagten Kaufschillings
von 669 fl. samt Verzugszinfen verurtheilt, der Nachkláger aber mit der erho-
benen Injurien= Klage, maßen er she angebracht hat, als unstatthaft abgewie-
sen, auch der Borbekl. und Nachkl. in die Prozeßkosten verurtheilt.
Am 11. August wurde:
#in der Haupt= Debitsache res Freiherrn Carl von Killingen zu Schwabbach
Oberamts Weinsberg, das Priorität- Urcheil eröffner.
Am 13. August wurde:
7. in der Appellationssache von Heilbronn zwischen bem Handelsmann Abrab#m
Verhamme zu Amsterdam, Workl. Nachbekl. Anten in der Vor, und A#ten
auch Mit= Anten in der Nachklage, sodann dem Handelsmann Carl Friedrich
Bach zu Heilbronn, Vorbekl. Nachkläger Aten in der Vor, und Anten, ouch
Uren in der Nachklage, Berzahlung des Kaufschillings für erbaltene Waagren im
ver Vor, und Ceistun g des Interesse wegen nichr erfüllten Kauß, Contracts im
der Nachklage betreffend u#ter Vergleichung der Prozeß= Kosten beiden In-
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