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stanten mittelst reformatorischen Erkennenisses der Vorbeklagte Bach zur Be-
zahlung des fraglichen Kauf'ol#llinas somt VBeriugszinsen verurtheile, und Nach-
beklagter von der Rachklage ganzlich entbunden.
# In der Apoellartionssache von dem Stadtgerichte zu Stucegart zwischen dem
Kaufmana Helarich Uhl daselbst, Bekl. Anten, und dem Kaufmann Johann
Friedrich Sick ebend aselest, Kl. Aten, Theilung eines zusammengemischten Zuckers
betreffend, wurde vermöge Beschlusses vom 16. und puelicict den :3. Aug. die
von dem Bekl. eingewandte Berufung wegen Mangels an einer gegründeten
Beschwerde von Amrswegen per rescriptum verworfen.
Eßlingen den 3°. Aug. 189.
An 20. August wurde:
. in der Appellationssache von Welnsberg zwischen dem Freiberrn Friedrich und Lud=
wig von Gemmingen zu Bürg, und dem Feiberrn von Weiler zu Weiler, Kl.
Anten, an einem, und der Gemeinde Oberhambach, Bekl. Atin am andern Theil,
den ausschließlichen Besit eines Weidrechts auf Oberhambacher Markung berref-
fend, das unterrichterliche Erkenntniß durch Urtheil bestätiget, und die Kláger
"E die der Beklagten, Atin, verursachten Kosten der Appellations-Instanz
verurtheilt.
An demselben Tage wurde:
10. in der Appellationssache von dem Oberamtsgericht zu Kannstade, als Remissions-
gericht, zwischen Sradt und Amt Vaihingen: Bekl. Antcen, und dem Müller
Stein, nun Schultheiffen zu Hoheneck, Oberamts Ludwigsburg, Kl. Aben,
Vorderung aus einem Miethvertrag betreffend, unter Wieder-Aufhedung des
von Amtswegen angenommenen Abten, Schlusses durch Bescheid auf Beweis
erkannt.
II. Gerichtshof für den Schwarzwald-Krei.
1.) Criminal.- Sengat.
Am 5. August wurde:
. auf die ven dem Oberamtsgericht zu Notcenburg stattgehabte Untersuchung
a.) Johannes Merkle, von Wolfsbühl, im Königl. Baierischen Landgericht
Noͤrdlingen, wegen gualiffeirten Diebstahls und wiederholten Vagirens, des-
sen derselbe ssch in Genofsenschaft mit andern Vaganten schuldig gemacht
hat, sodann wegen Führung eines falschen Namens, Passes und Wander,
buchs) auch wegen fortgesester Falschungen" neben der VPerbindlichkeits ##