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Erstattung des verurfachten Schadens, seiner Arrest- und 1 der Untersuchungs-
ei zu sechsmonatlich er Juchthausstrafe mit einem Willkomm ver-
urtheilt;
Nikolaus Moschel, (Moschi) von Endingen im Breisgau, wegen wiederhok,
ter gewerbemäßig verübter Diebstähle, werunter ein in Genossenschaft verüb-
ter qualificirter Diebstahl begriffen, sodann wegen Vagirens) neben Brrur-
theilung in seine Arrest, und 4 der Untersuchungs-Kosten, auch Bezahlung
des verursachten Schadens mie siebenmonatlicher Fuchehausstrafe nebst
Willkomm belegt;
c) Franz Merkle, von Bellrtshausen, im Königl. Baierischen Landgericht Leu-
rerbausen, zwar rücksichtlich des Verdachts eines Einverständnisses und
Consortiums bei den von seinen Coinquisiten verübten Diebslählen von der
Instanz entbunden, hingegen wegen der ihm dabei zur Last fallenden nachge-
folgten Theilnahme und Diebshehlerei, sodann wegen zum drittenmal wieder-
dolter und fortqesetzter Fälschungen und wegen unverschämter Lügen vor Gericht,
so wie wegen Concubinats und verbotswidriger Wiederbetretung der Königl.
Staaten, auch wegen wiederbolten Vagirens, neben der Verbindlichkeit zu
Erstattung des verursachten Schadens und Bezahlung seiner rrest, so wie-
der Untersachungs-Kosten, zu sechsmongatlicher Zuchthausstrafe mit der-
bem Willkomm verurtheilt;
Jobanna Abe, von Oberndorf, wegen des Verdachts der Theilnahme an
dem von ihren Coinquissten zu Weilheim verübten Diebstabl, so wie der Mit-
wissenschaft der übrigen von ihren Coinquissten verübten Diebstähle von der
Instanz entbunden, dieselbe aber wegen Verheimlichung eines gestohlenen
Wetberrocks, sodann wegen wiederholten Concubinats und Vagirens, neben
Bezahlung ihrer Arrest= Azungs, und 3 der Untersuchungs- Kosten mit vier
und ein halbmonatlicher Juchthausstrafe belegt.
Auch wurde geaen die unter a. b. und c. benannten Inquistten die Aus-
weisung aus den Königlichen Staaten nach erstandener Strafe verfägt.
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Am 5 August wurde ferner:
a. Gottlieb Speiser, von Vörstingen, Oberames Horb, wegen mehrerer mie
Quai#sarron verlundener Frucht,Diebtähle, sodann wegen eines Diebstahl-
Derums, nicht wenier wegen seines ungebührlichen Benehmens genen die ihm
vonr e#btc O rigkelt, und endlich wegen seines unverschmten Lügens vor Ges
richt, unter Berüchsichtigung des von ihm erstandenen Arreste zu einer fün fmo nat,
lichen Vesturgs-Arbenestraf", neben der Verbindlichkrit zum Ersatz des imes
lichen Schadens, so wie sämtlicher Arrest, Azungs, und Untersuchungs= Kosten,
verurtheitt.