Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Am g3. August ist:? 
Z. Ilak Frisinger, von Linsenhefen) Oberamts Närtingen, wegen mehrerer zum 
Theil ausgezeichneter Diebstähle, in Betracht) daß er wegen gleicher Vergehen 
bereits die vierte Criminalstrafe erlitten) neben der Verbindlichkeit zu Erstattung 
seiner Arrest, Azungs, und der Untersuchungs-Kosten, so wie des verursachten 
Schadens, zu ein und einhatbjähriger Zuchthausstrafe mit derbem Will, 
komm und nachberigen wenigstens neunmonatlicher Einspecrung in ein 
Zwange,- Arbeitshaus verurtheilt worden. « 
AmsZ.Augustwutde2 
ä.bipsuHotbginuntetsuchnnggekommeneCeoilieZuber-vonRoßivangen,Ober- 
amts Spaichigen, wegen Concubinats und wiederholten Vagirens, neben Ver- 
faͤllung in ihre Arrest- Azungs- und Untersuchungs-Kosten mit dreiĩ und ein 
halbmonatlicher Zuchthausstrafe; 
5. Anna Maria, alt Johann Georg Leipslens Witewe) von Bezingen, Ober- 
amts Reuttlingen, wegen Begünstigung der von ihrem Sohn an ihrem Ehe- 
mann verübten tödtlichen Mißhandlung, sodann wegen hohen Grads von Fahr- 
läblgkeit in Behandlung des offenbar schwer mißdandelten während seines be, 
wußtlosen Zustandes, unter Einrechnung eines Theils des erstandenen Arrests 
zur Strafe, noch mit einsdhriger Zuchthausstrafe belegt, und in ihre Arrest-, 
so wie in 2 der Untersuchungs= Kosten, verfllt. 
Am 144. August ist: 
6, der zu Reutelingen in Untersuchung gekommene Johannes Ludwig, Korbmacher 
und Bürstenbinder von Sberstetten, Oberames Münsingen, wegen mehrerer zwar 
erster, cber gewerbsmäßig und in Genossenschafs verübter) theils qualisteirter, 
tbells ausgezeichneter und zugleich mit erschwerenden Umständen begleiteter 
Diebstähle, deren vier die zum Begriff eines großen Diebstahls erforderliche 
Summe äöbersteigen, sodann wegen Wild-Diebstahls und Ehebruchs, so wie 
wegen eines unter ersch verenden Umständen verübtest Diebstahls-Versuchs, un, 
ter Vorbehalt eines Strafzusaßes für den Fall, wens sich durch die Verneh- 
mung eines zur Zeit noch nicht wieder beigefangenen Mitschuldigen ein erhöhter 
Reat wider denselben herausstellen sollte, unter Einrechnung eines Dbeils des 
erstandenen Arrests, zu drei und einhalbjähriger Bestungs= Arbeitsstrafe 
und nachheriger wenigstens ein sódhriger Einschließung in ein Zwangs, Acbeits- 
haus) auch zunt Ersatz seiner Haft= Azungs und eines angemessenen Antheils 
an den Untersuchungs, Kosten, so wie zur Erstattung des gestifteten Schadens, 
verurtheilt worden.
	        
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