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Am 186. August wurde:
7. auf die von dem Oberamts · Gericht au Tuttlingen geführte Untersuchung. gegen
Joseph Pippus, von Hausen od' Rottweil, wegen Aktenrats #ines auß#geseich-
neten Diebstahls., ferner wegen mibrerer zum Theil ausgegeichneter und zusam,
men die Summe einfs groß'en betragender Diebstähle, nehey der Verbindlichkeit
in Eestattung seiner Uerest, Azungs, und sämtlicher Untersuchungs= Kosken, s#oo
wie zum Ersatz des verursachten Schadens, eine f#unfmonatliche Bentungs-
Arbeitestrafe erkannt. *“
Am 20. August ist:
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3. der zu Oberndorf in Untersuchung gekommene Cheistien Biß wur m, von Wa di,
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9 · auf die gegen mehvere Gemein
Oberamte Saß, wegen, ochenegfäbr icher ) wohrscheinlich bleibende Ncchtheile
zur Folge habender Körper, BVerletzung und nachheriger grob verschulderer Ver-
nachläßigung des Andrras Ziegler, ron Dornhan) neben der Verbindlichkeit
tu Erstattung seiner Arrest. Azunge und ämtlicher Untersuchungs so wie
zum Ersas der Kurkosten, zu einer dreisährigen Juchthausstrafe verurtheilt
worden. - ...
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desGliidetdesOktsThalheinyOberamthocs
tenburg, stattgehabte Untersuchung der dortige Buͤrgermeister Mathias Nill,
wegen ordnungswidrigen, eigenmaͤchtigen und eigennüͤtzigen Benehmens im
Amt, so wie uͤberhanpt wegen unwürbitgen Betragens mter feinen Untergebenen,
von-dem Amt einen Semeinds, Börgermeisters entferot, zu jeder verrech-
nenden S#elle für uünfahigherklärz, und neben dem vollen ee n der
Hemeinde verursachten Schadens in #iiel der Untersuchungs Hosten verfaͤllt.
Am 35. August wurder. .
dee zu Rottweil in Berhaft und Untersuchang gekommene Fidel Boni, von
Wuermlingen, Oberames Tuttlingen, wegen mehrerer kleiner, jedoch ausgezeich-
wetes Diebstähle, worunter ein burch Verhindung mit Jauneen erschwerter be-
griffen ist, sodann wegen Mitwissenschaft und nachgesolgter Theilnahme an
mehreren andern Diebstählen, endlich wegen Concubinaks und wiederholten Va-
girens,) neben der Verbindlichkeir zum Schadens, Eesatz" so wie zu Erstattung
seiner Arrest, Wzungs, und der Halfte det Untersuchungs" Kosten, unter Vor-
behalt eines Straf-Zulahes für den Fall daß dit noch ausstehende Einver,
nehmung seiner Mitschuldigen ein böheres Reat des Boni herausstellen sollte,
mit Rücksicht auf den ihm zum Theil als Scrafe angerechneren Arrest zu drei
und ein' balbmanatlicher Jachthausstrafe mie Willkomm verurtheilt) und
zugleich verfüge, daß er nach deren Erstehung unter, gen##e polizeiliche Auf-
sicht gestellt werde. «