"·" 170.
Prüfung der mednen dun den Stiftungs-Rath
und Bürger-Nusschuß,
Sobald die Rechnung gestellt ist, wird sie nebst ihren Beylagen durch den Rath-
schreiber der Gemeinde vorgelesen, sodann durch den Stiftungs-Rath in Abwesenheit
des Rechners geprüft, und dem Bürger-Ausschusse (oder den hiezu geelgneten Mit-
gliedern desselben y. 18.) zu gleichmäápiger Durchsicht mitgetheilt.
Die Bemerkungen des Ausschusses werden im Stistungs-Rathe begutachtet, so-
fort aber mit der Rechnung und allen dazu gehbrigen Akten zum gemeinschaftlichne
Oberamt eingeschickt.
(
und durch das gemeinschaftliche Oberamt.
Dort wird die Rechnung vorerst durch den Oberamtmann nach der ihm für die
Reoision der Gemeinde-Rechnungen ertheilten Instruktion (Cdikt über die Oberamts-
Verfassung y. :.) nach Form und Juhalt geprüft, sorann unter Anschluß sämmt-
licher Defekte dem Dekan zur Einsicht und etwaigen Bemerkungen milgetheilt.
9. 22.
Rechnungaibhör.
Nach allen diesen Vorbereitungen wird die Abhbr durchs gemeinschaftliche Ober-
emt mit Zuzlehung des Rechners in der Oberamts-Stadt vorgenommen, und die vor-
kommenden Recesse dem Stiftungs-NRathe mitgetheilt.
Sollten sich jedoch solche Anstände ergeben, welche nicht wohl anders als on Ort
und Stelle untersucht, oder nicht — ohne in das Innere der Verwaltung einzugrei-
fen, gehoben werden knnen, so sind dieselben bey dem nächsten Rug-Gerichte durch
den Oberamtmann unter Zuzlehung des Stiftunge-Rathes (udthigen Falls unter
Vernehmung des Bürger-Ausschusses) zu erledigen, und die dießfallsigen Recesse dem
betreffenden Dekan zur Einsicht mitzuthellen.
9. 23.
Revisions= und Abhör-Kosten.
Weder für die ordentliche Abbbr am Sitze des Oberamtes, noch für die so eben
gedachten Lokal-Abhdr-Geschäfte hat die Stiflungs-Kasse den damit bemühten Perso=
nen irgend eine Belohnung oder Entschádigung zu reichen.
Sollten jedoch durch letztere die der Gemeinde obliegenden Rug-Gerichts-Kesten
bedeutend vermehrt, oder aus besonders dringenden Gründen, ohne das Rug-Gericht