Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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dig werden, so ist diß bey Einsendung der Reise-Kosten-Verzeichnise zu bemerken, 
um wegen eines angemessenen Beytrages der Stistungs-Kasse die ni hite Verfügung 
treffen zu konnen. 
Auch die Revission der Stiftungs-Rechnungen ist amtliche Obliegenheit des Ober- 
amtes, und mithin ohne besondere Kosten-Anrechnung zu besorgen, wotey Wir Uns 
jedoch vorbehalten, zu Bestreitung der hierdurch vermehrten Oberamts-Kanzley-Kosten 
die Stiftungs-Kassen in verhäáltnißmäßige Concurrenz zu ziehen. 
9. 264. 
Stiftungs-Confraternität. 
Wo bisher unter mehreren oder sumtüchen Stiftungen eines Oberamts-Bezirkes 
für gemeinschaftliche Iwecke und Lasten (z. B. für Unterrichts-Anstalten, Cpiremie- 
Kosten, andere Armen-Cur= und Sustentaiions- Kesten u. dergl.) eine rechisgültige 
Verbrüderung Statt gefunden hat, da ist solche bis auf weitere Anordnung auch künf- 
tig aufrecht zu erhalten. Es sind aber die Rechts-Titel und Grundsätze derselben, 
so wie der bisherige Maasstab zu Vertheilung der Kosten der betreffenden Regierung 
zur Prüfung und angemessenen Verfügung vorzulegen. 
9. 46. 
Berathung derselben. 
Die Berathung der — diese Stifrungs-Verbrüderung betressenden Gegenstände 
geschieht durch die Amts-Versammlung unter dem gemeinschaftlichen Vorsitze des 
Oberamtmanns und des betreffenden Dekans. 
Wenn sich die Verbrüderung nur über einzelne Theile des Oberamtes erstreckt, so“ 
gebührt nur den Deputlirten der betheiligten Amts-Orte eine Stimme bey dieser Veralbung. 
In Absicht auf Bevollmächtigung und Instruktion haben sich die Deputirten nach den 
in dem Edikte über die Oberamts-Verfassung #. 8. ausgesprochenen Grundsätzen zu achten. 
Der Dekan hat hiebey insbesondere das gemeinschaf'liche Interesse der Stiftlungen — 
der Amts-Pflege gegenüber zu wahren. Sellte er dasselbe durch die Beschlüsse der 
Amts-Versammlung gegen Recht und Billigkeit gefährdet glauben, so ist auf sein 
Verlangen die Sache der betreffenden Regierung zur Entscheidung vorzulegen. 
In denjenigen Oberämtern, welche mehrere Didcesan-Sprengel derselben Conses- 
sion ganz oder zum Tbeile umfassen, ist nur der Dekan (oder in dessen Crmanglung 
der erste Geistliche) der Oberamts-Stadt zu diesen Verhandlungen beyzuziehen. Es 
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