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Am nehmlichen Tage wurde:
in der Axpellationssache von dem Stadtgerichte Stuttgart zwischen dem Kaufmann
Merian Forkart zu Basel, Liquidanten, Anten, und der Ehefrau des Kaufmanns.
Christian Kylius zu Berg, Mit-biquidantin, Atin, bedingte Location einer Appellan=
tischen Forderung von 50#00 fl. in dem Koylius'schen Gante betreffend, mittelst Be-
scheids erkannt, daß die gegen die Kylius'sche Ehefrau eingelegte Appellation wegen
unrichtig gewählter Appellatin nicht Statt finde, und Amt derselben alle dadurch ver-
nrsachten Kesten zu ersetzen habe.
An demselben Tage wurde:
die Bitte des Ober-Justiz-Procurators Georgii zu Eßlingen, als Anwalts der Georg
Heinrich Kellers Sbbne zu Stuttgart, Imploranten, um Erkennung des Wechsel-
Prozesses gegen den Kaufmann Hechslin zu Ruterheim, Schuldforderung von 85: fl.
5: kr. betreffend, unter Abschlagung der eventuell angesrrochenen Wieder= Einsetzung
in den verigen Stam, wegen verjährter Wechselkraft abgewiesen.
An eben demselben Tag8e wurde:
14. in der Wechselklagsache des Ober-Justiz-Prokurators Georgil zu Eßlingen, Implo-
ranten, gegen den Mechanikus Bodmer auf der Solitude, Imploraten, eine Schuld-
forderung von 145 fl. „5 kr. betreffend, der in Urschrift vorgelegte Wechselbrief im
Contamaciam für recosnoscirt angenemmen, und der Implorat zu Bezahlung der
eingek agern Wechselferderung samt Verzugs-Sinsen, Kosten und Schäden verurtheilt.
47. Gerichtshof für den Schwarzwald-Kreis.
1.) Eriminal-Senat.
Am 5. Sept. wurde:
1. Der Substitut Frank aus Schwöbisch= Hall auf dle von dem vormaligen Criminakamt
Rothweil gepßogene Untersuchung wegen beimlicher Entweichung von seiner Stelle mit
Hinterlassung einer von ihm bei seinen Prinzipalen durch Verdiensts-Bezüge, deren
theilweise Restitution an seine Principalen ihm oblag, contrabirten Schulr und hier-
durch begangener dolosen Verletzung des Bevollmächtigungs-Vertrags, sodann wegen
Betrugs durch größeren Verdiensts-Bezue, als der von ihm selbst gemachte Ansatz be-
sagt, ferner wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder, endlich wegen erressiver Ver-
diensts-Anrechnungen um begangener Unordnungen während seiner Amtsthéätigkeit,
mu Bekleidung irgend einer bffentlichen Stelle für unfähig erklärt und demselben
ein Theil des erstandenen Arrests zur Strafe angerechnet, auch derselbe zu Erstattung