Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Am nehmlichen Tage wurde: 
in der Axpellationssache von dem Stadtgerichte Stuttgart zwischen dem Kaufmann 
Merian Forkart zu Basel, Liquidanten, Anten, und der Ehefrau des Kaufmanns. 
Christian Kylius zu Berg, Mit-biquidantin, Atin, bedingte Location einer Appellan= 
tischen Forderung von 50#00 fl. in dem Koylius'schen Gante betreffend, mittelst Be- 
scheids erkannt, daß die gegen die Kylius'sche Ehefrau eingelegte Appellation wegen 
unrichtig gewählter Appellatin nicht Statt finde, und Amt derselben alle dadurch ver- 
nrsachten Kesten zu ersetzen habe. 
An demselben Tage wurde: 
die Bitte des Ober-Justiz-Procurators Georgii zu Eßlingen, als Anwalts der Georg 
Heinrich Kellers Sbbne zu Stuttgart, Imploranten, um Erkennung des Wechsel- 
Prozesses gegen den Kaufmann Hechslin zu Ruterheim, Schuldforderung von 85: fl. 
5: kr. betreffend, unter Abschlagung der eventuell angesrrochenen Wieder= Einsetzung 
in den verigen Stam, wegen verjährter Wechselkraft abgewiesen. 
An eben demselben Tag8e wurde: 
14. in der Wechselklagsache des Ober-Justiz-Prokurators Georgil zu Eßlingen, Implo- 
ranten, gegen den Mechanikus Bodmer auf der Solitude, Imploraten, eine Schuld- 
forderung von 145 fl. „5 kr. betreffend, der in Urschrift vorgelegte Wechselbrief im 
Contamaciam für recosnoscirt angenemmen, und der Implorat zu Bezahlung der 
eingek agern Wechselferderung samt Verzugs-Sinsen, Kosten und Schäden verurtheilt. 
47. Gerichtshof für den Schwarzwald-Kreis. 
1.) Eriminal-Senat. 
Am 5. Sept. wurde: 
1. Der Substitut Frank aus Schwöbisch= Hall auf dle von dem vormaligen Criminakamt 
Rothweil gepßogene Untersuchung wegen beimlicher Entweichung von seiner Stelle mit 
Hinterlassung einer von ihm bei seinen Prinzipalen durch Verdiensts-Bezüge, deren 
theilweise Restitution an seine Principalen ihm oblag, contrabirten Schulr und hier- 
durch begangener dolosen Verletzung des Bevollmächtigungs-Vertrags, sodann wegen 
Betrugs durch größeren Verdiensts-Bezue, als der von ihm selbst gemachte Ansatz be- 
sagt, ferner wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder, endlich wegen erressiver Ver- 
diensts-Anrechnungen um begangener Unordnungen während seiner Amtsthéätigkeit, 
mu Bekleidung irgend einer bffentlichen Stelle für unfähig erklärt und demselben 
ein Theil des erstandenen Arrests zur Strafe angerechnet, auch derselbe zu Erstattung 
 
	        
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