n. Verfügungen
96
der Departements.
Des Departements des Innern:
1. des Ministerium des Innern.
Bekanntmachung, das Eigen-a#m gefundener Schätze betreffend.
.Da man aus mehreren vorgekommenen
Fällen die Ueberzeugung erhalten hat, daß
die bestebenden gesetzlichen Bestimmungen
Über gefundene Schätze nicht gehbrig be-
kannt sind: so sseht man sich veranlaßt, zu
Wermeidung irriger Anslchten dieselben in
Gemößheit Königl. Entschließung vom 14.
d. M. biemit zur allgemeinen Kenntniß
ju bringen.
1.) Das Eigemhum der gefundenen
Schäbe ist kein Hoheits-Recht. Der
Kbnigl. Fiskus kann es daher als sol-
ches nicht ansprechen.
a#.) In der Regel steht es zur Hälfte
dem Finder, zur Hälfte dem Eigen-
thümer des Platzes, we der Schat ge-
funden wurde, zu. Ist daber dieser
Platz im Eigenthum des Staats, so
gebührt dem Kdnigl. Fiskus aus dle-
sem Grunde die Hälfte des Schatzes.
3.) Die dem Finder gebährende Hälfte
fällt dem Eigenthümer des Platzes
gleichfalls zu:
*wenn jener gegen den Willen des
Letturen oder auch nur ohne dessen
Erlaubniß #n Schat aufgesucht;
b. wenn er auf Aa#ftrag desselben ab-
sichtlich nach dem Schare geforscht hat;
c. wenn der Platz Stasts-Cisenthum
ist, und der Finder die hienach der
Kbnigl. Fiskus gebährende Hälfte des
Schatzes unterschlägt.
4.) Der Eigenthümer des Platzes wrd
seiner Ansprüche dn den Schatz verlu-
stig, wenn er denselben unter Anwen-
dung aberglubischer oder anderer ver-
botener Künste gefunden hat. Derselbe
wird in dlesem Falle zur Strafe vom
Kbnigl. Fiskus eingezogen.
5.) Sellte der Schatz in Münzen beste-
ben, so ist derjenige, dem er zufällt,
verbunden, dieselben vor allen Dingen
dem Staate zur Uebernalime für das
Kdnigl. Münz-Cabinet gegen Vergä-
tung ihres wahren Werthes anzubieten.
Er hat sich deshalb an das betressende