Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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Aope ation wegen unterlassener Elnurei- Amtswegen per Rescripium für ver- 
chung des Beschwerde-Libells innerhalb lassen erklärt, und Ant in die dadurch 
der Nothfrist, von Amtswegen per selnem Gegenthell verursachten Kosten 
Res: eriptum für verlassen erklärk, und Ant verurtheilt. · 
in die Kosten dieser Inslanz verurtheilt. 6. In der Appellatlonssache von dem der- 
5. in der Appellationssache von dem vor- waligen Oberamts-Gerichte Ludwigsburg 
vormaligen Oberamts-Gerichte Bracken- zwischen Johann Georg Hezer, Kl. 
beim zwischen dem Ziegler Samuel Anten, und Heinrich Hellriegel daselkst, 
Schmid zu Bbnigheim, Imen, Anten, Bekl. Aten, Bauwesen betreffend, wurde 
und der Johann Georg Günthner'schen vermge Beschlusses vom 2o. Dec. 1319 
Gantmasse-Turatel zu Kleebrenn, Jatin, und publizlrt den 3z. Jan. 1820, die 
Atin, die Abweisung einer Forderurg eingelegte Berufung wegen Versäum- 
von v00 fl. von der Gaontmasse betref- nisses an der Rothfrist zu Einrelchung 
kend, wurde vermige Beschlusses vom der Beschwerdeschrift von Amtswegen 
3:. Nov. v. J. und publ. den 18. Per Reschriptam für verlassen erklärt, 
Jan. d. J. die eiügelegte Berufung und der Ant in dle durch seine Beru- 
wegen Versumnisses an der Nothfrist fung seinem Gegentheil verursachten Ke- 
zu Einreichung der Beschwerdeschrift von sten verurthellt. 
14. Gerichtshof für den Schwarzwald-Kreis. 
1.) Criminal-Senat. 
Am 5. Jan. wurde: und zu nachheriger sechsmonatlicher 
1. Jakob Heß, lediger Schäfer von Ti- Einschließung in ein Zwanss Arbeits- 
schardt, Oberamts Nuͤrtingen, wegen baus verurtheilt. 
Gotteslästerung, grober thätlicher und Am 20. Jan. ist: 
wbrtlicher Injurlen gegen seinen Vater, 3. Carl Knbpfle, von Morschalken- 
#auch gefährlicher Drohungen und afoti- zimmern, Oberamts Sulz, wegen 
schen Lebenswandels, neben Erstattung entfernten Versuchs des ehebrecheri- 
seiner Arrest= Azungs.= und saͤmtlicher schen Inrests mit selner lelblichen Toch- 
Un.ersuchungs-Kosten zu einjachriger ter, neben der Verbindlichkeit zu Be- 
Juchthausstrafe mit derbem Wlllkomm zahlung seiner Arrest= Ajungs= und 
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