Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

doch zum Theil ausgezeichneter Dieb- 
stähle, sodannm wegen Vagirens und we- 
gen Brechung des gegebenen Hondge- 
luͤbdes, neben Verfaͤllung in seine Arrest- 
und 3 der früheren, so wie in sämtliche 
neuere Untersuchungs-Kosten und neben 
der Verbindlichkelt zum Schadens-Er- 
satz mit einer drei und einhalbmo- 
natlichen Juchrhausstrafe belegt worden. 
Am 17. Febr. wurde: - 
5. der Schullehrer Johannes Herre, von 
Zillnhausen, Oberamts-Gerichts Balin- 
gen, wegen Ausfertigung eines falschen 
Geburtsbriefs und Vermbgens-Zeugnis- 
ses mit fingirten Namens-Unterschriften 
und aufgeklebtem oberamtlichem Sigill, 
unter Einrechnung einer durch unbefug- 
tetz Schrift = Verfassen verwirkten Cor- 
rectien, neben Emtkernung von seiner 
Sielle als Schullehrer, Unffhigkeit zu 
jedem öfentlichen Amt, auch der Ver- 
bindlichkeit zu Erstattung der Unterfu- 
chungs-Kosten zu vierzehntägiger 
Incarceration verurtheilt. 
Am 18. Febr. wurde: 
6. auf die bei dem vormaligen Ceiminal= 
Amte Urach und dem jetzigen Oberamts- 
Gerichte in Reuttlingen statt gehabte 
Untersuchung dem Wilhelm Klein, vo#n 
da, wegen zweler kleinen Familien-Dieb- 
stähle, Emtwendung, seinem Pater zuge- 
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bbriger Urkunden und dawit veruͤbten 
Betrugs, dessen Betrag die Summe 
eines großen Diebstahls weit übersteigt, 
dann wegen obsichtlicher Verwundung 
des Jacob Conrad, von Reutlingen, 
Injurirung des Jacob Schmid, von 
Bezingen, und der Catharina Weber, 
oon Ohmenhausen, endlich wegen thät- 
licher Theilnahme an Schlaghändeln, der 
-#erstandene lange Arrest zur Strafe an- 
t gerechnet, auch derselbe neben der Ver- 
bladlichkett zum Ersatz des Schadens 
und seiner Arrest-, so wle eines ange- 
messenen Theils an den Untersuchungs- 
Kosten, Iin Betracht des durch seine 
fortgesetzten Vergehen bewiesenen Hangs 
zu Vergeben zu wenigstens vierme 
natlicher Einschließung in ein Zwangs- 
Arbelrshaus verurtheilt. 
J. Joseph Wirz, von Deißlingen, Ober- 
amts -Gerichts Rottweil, wegen eines 
doppelt ausgezeichneten Diebstahls; dessen 
Betrag der Summe eines großen Dieb- 
stahls nahe kommt, neben der Verbind- 
lichkeit zu Erstattung seiner Arrest- 
Azungs= und sämtlicher Uwersuchungs- 
Kosten, mit einer viermonatlichen 
Festungs-Arbeitsstrafe belegt. 
Am 35. Febr. wurde: 
6. auf die vor dem Oberamts-Gerichte zu 
Horb stattgehabte Untersuchung:
	        
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