iheolgischen Fakultaͤt in Tuͤbingen fuͤr das
kehrfach der Exegese des Neuen Testaments
zu ernennen geruht.
Unterm 20. d. M. pat der zur katho-
Uschen Pfarrel Steinhausen an der Fiß,
Landkapitels Waldsee, ernannte Vikar
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Simon Thaddaus Hemmerle, von Na-
vensburg, und
unterm :z. d. M. der zum Diecke-
nus und Präzeptor in Langenburg ernannte
Seminarist M. Wilhelm Bäumleln die
böchste Bestätigung erhalten.
II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern:
1. des Ministerium des Innern.
Bekanntmachung des Freizügigkeirs-Vertrags mit dem Känsgreich der Heiden Sieilien.
Vermbge eines von des Kknigs von
Württemberg Mojestät mit Sr..
Moajestät dem König der beiden
Siellien am 35. Juli 1819 abgeschlosse-
nen Freizüglgkeits-Vertrags, und der
demselben angehängten Zusatz-Artikel vom
116 Jannar ###6 sind für alle Fälle, da
aus einem der belderseitigen Staaten in
den andern, sowohl nach ihrem ganzen
dermaligen, als künftigen Umfange, Ver-
mögen gebracht wlrd, die unter der Be-
nennung Abzug und Nachsteuer bekannten
Abgaben, dieselben mogen bisher für den
Srtéat selbst erhoben, oder von Provinzen,
Städten, Gerichten, Corporatlionen oder
Gemelnden eingezogen worden seyn, gegen-
seitig dermaßen aufgehoben, daß die An-
gehhrigen des einen Staats, in dem an
dern bei irgend einer Vermögens-Ausfel=
tge, sey es im Weg der Vererbung, des
Vermächinssses, der Schenkung, des Ver-
kaufs, der Auswanderung, oder auf an-
dere Weise, keiner Abgabe unterwerfen
werden, welche nicht auch die Bewohner
ebendesselben Staats bel Eigenthums-Wer-
änderungen nach den bestehenden Gesetzen
Iu entrichten haben.
Dieses wird hiedurch mit dem Aufügen
bekanmt gemacht, daß die Freizügigkeit auch
auf die bereits angefallenen, aber noch nicht
wirklich ausgefolgten Erbschaften oder son-
stigen Erwerbungen sch erstrecke, daß aber
dlese Uebereinkunft keinen Bezug auf die
rücksichtlich des Milltärdlenstes bestehendes
Gesetze habe.
Stuttgart den 17. April 1820.
v. Otte.