2) Wenn die Urkunde auf diplomati-
scham Wege weliter befbrdert werden solk,
0ist solches in dlesem Berichte jedes-
mal bestimmt guszudrücken.
5) Ausgenommen ven der Vorschrift ad:)
sind die Reisepésse und die damit in
.Verbindung stehenden weiteren Zeuhisse,
welche auf die bisher übliche Weife durch
die Betheiligien oder die von ihnen be-
auftragten Personen zur kbegalisation ge-
bracht werden kennen.
4) Jene Urkunden kbnnen mit den dazu
erstatteten Berichten, auf Verlangen,
den Betheiligten, welche die Legalisation
persbnlich bewirken wollen, verschlossen
zugestellt werden.
5) Die nicht auf letzt gedachten Wege
persönlich überbrachten Urkunden werden
nach erfolgter Beglaubigung der Unter-
schrift der Beamten durch das betref-
fende Kbnigl. Ministerium, von diesem
an das Königl. Ministerium #er aus-
a. Königl.
Bei der am 15. Aprik d. J. vollzoge-
nen Vermählung Sr: Königl. Maje-
tär mit der Drinzessin Hauline von
Württemberg Durchlaucht wäre der Ks-
nigl. Vasallen Lehenpslicht gewesen, dileser
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wärtigen Angelegenheiten befbrdert, und
von da, nach Besorgung der weitern ud-
thigen Beglaubigung, wofern e# nicht im
einzelnen Falle anders gewünscht wird,
an diejenige Beamtung, von welcher
die Beglaubigung ausgegangen kar 9
radezu zurückgeschickt werden.
Emlich wird
6) in Betreff der von der Gerichtsbar-
keit der Oberamts-Gerichte befreiten
Personen belgerügt, daß dileselben die
von ihnen ausgestellten in das Ausland
gehenden Urkunden, je nach deren Be-
stimmung für gerichtliche oder rezimi-
nelle Zwecke dem Oberamts= Gerichie
eder Oberamte des Bezirkes, als der
blerzu besonders beauftragten Stelle, zur
Beglaubigung und weitern Besbederung
zu übergeben haben.
Stuttgart den 18. Mai 162e.
Gr. v. Wingingerede.
.F
Nehenratßb.
Eröffunz #9 dis Könitzl. Vasallen, in Beziehung auf die am 15.Mpril d. J. vollzogene Vermähloss
St. Königl. Majestät.
Felerlichkeit auf Erfordern versbulich om
zuwohnen.
Da jedoch Se. Knigl. Mojestit
geruht haben, dieselben für dlesen Fell
von Becobachtung dieser kehenpsticht #