Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

2) Wenn die Urkunde auf diplomati- 
scham Wege weliter befbrdert werden solk, 
0ist solches in dlesem Berichte jedes- 
mal bestimmt guszudrücken. 
5) Ausgenommen ven der Vorschrift ad:) 
sind die Reisepésse und die damit in 
.Verbindung stehenden weiteren Zeuhisse, 
welche auf die bisher übliche Weife durch 
die Betheiligien oder die von ihnen be- 
auftragten Personen zur kbegalisation ge- 
bracht werden kennen. 
4) Jene Urkunden kbnnen mit den dazu 
erstatteten Berichten, auf Verlangen, 
den Betheiligten, welche die Legalisation 
persbnlich bewirken wollen, verschlossen 
zugestellt werden. 
5) Die nicht auf letzt gedachten Wege 
persönlich überbrachten Urkunden werden 
nach erfolgter Beglaubigung der Unter- 
schrift der Beamten durch das betref- 
fende Kbnigl. Ministerium, von diesem 
an das Königl. Ministerium #er aus- 
a. Königl. 
Bei der am 15. Aprik d. J. vollzoge- 
nen Vermählung Sr: Königl. Maje- 
tär mit der Drinzessin Hauline von 
Württemberg Durchlaucht wäre der Ks- 
nigl. Vasallen Lehenpslicht gewesen, dileser 
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wärtigen Angelegenheiten befbrdert, und 
von da, nach Besorgung der weitern ud- 
thigen Beglaubigung, wofern e# nicht im 
einzelnen Falle anders gewünscht wird, 
an diejenige Beamtung, von welcher 
die Beglaubigung ausgegangen kar 9 
radezu zurückgeschickt werden. 
Emlich wird 
6) in Betreff der von der Gerichtsbar- 
keit der Oberamts-Gerichte befreiten 
Personen belgerügt, daß dileselben die 
von ihnen ausgestellten in das Ausland 
gehenden Urkunden, je nach deren Be- 
stimmung für gerichtliche oder rezimi- 
nelle Zwecke dem Oberamts= Gerichie 
eder Oberamte des Bezirkes, als der 
blerzu besonders beauftragten Stelle, zur 
Beglaubigung und weitern Besbederung 
zu übergeben haben. 
Stuttgart den 18. Mai 162e. 
Gr. v. Wingingerede. 
.F 
Nehenratßb. 
Eröffunz #9 dis Könitzl. Vasallen, in Beziehung auf die am 15.Mpril d. J. vollzogene Vermähloss 
St. Königl. Majestät. 
Felerlichkeit auf Erfordern versbulich om 
zuwohnen. 
Da jedoch Se. Knigl. Mojestit 
geruht haben, dieselben für dlesen Fell 
von Becobachtung dieser kehenpsticht #
	        
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