fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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meister (60. 10—12, 18, 21, 25), und ertheilt die für die gleichförmige Rechnungs- 
Einrichtung erforderlichen Vorschriften. 
K. 5. 
Die Mittheilungen, welche die Ober-Schulbehörden der Verwaltung beider Cassen 
zu machen haben, geschehen mittelst Roten, welche an die Ober-Rechnungskammer 
und die Ober-Einnehmerei der Staatshauptkasse (für die Schullehrer-Pensionskasse 
oder für die Schullehrer-Wittwenkasse) gemeinschaftlich zu richten sind. 
g. 6. 
Briefe, Gelder und andere die beiden Penstonskassen betreffende Pakete sind 
von den betreffenden Beamten und Behbrden als „Schulfondssachen“ zu bezeichnen, 
welchen nach der Verordnung vom 2. August 1822 (Reg. Bl. S. 555) Postporto- 
Freiheit zukommt. 
II. Beson dere Bestimmungen. 
A. Mensionskasse für die Schullehrer. 
« K. 7. 
Die Pensionskasse für die Schullehrer leistet: 
1) die Beiträge zu den Gehalren derjenigen Hülfslehrer, welche Schulmeistern 
für die Dauer ihrer geschwächten Dienstfähigkeir mit Beiziehung eines Theits 
ihres Diensteinkommens beigegeben werden (Gesetz, Art. 52 u. 53), und 
2) die Ruhegehalte der in den Ruhestand gesetzten Schulmeister (Gesetz, Art. 54). 
g. 8. 
Ueber sämtliche, bei Verkündigung dieser Verfügung für Rechhung der Pen- 
sionskasse bereits verwilligte Ruhegehalte und Beiträge zu Hülfslehrer= Gehalten 
macht die Ober-Schulbehörde der Pensionskasse sogleich und in Einem Vexzeichnisse in 
der in §. 5 bezeichneten Weise die erforderliche Mittheilung. 
Könftig erfolgt diese Mittheilung in jedem einzelnen Falle sogleich nach der 
Verwilligung. 
Die Mittheilung muß enthalten: 
1) Bei den Beiträgen zu Hülfslehrer-Gehalten: 
a) den Namen des Schulmeisters, für welchen der Beitrag geleistet wird, 
nebst Gemeinde und Oberamt, welchem seine Schulstelle angehört,
	        
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