Metadata: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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9. 103. 
Gemeine Verbrechen und Vergehungen endlich, deren Bestrafung weder inner= Behandlung 
halb der oberamtlichen Straf= Gewalt, noch auch in der Cempetenz der hobern der venliche 
Adminlstrativ Behdrden liegt, werden dem Oberamts Richter zur Untersuchung über- 
geben. 
Wenn über die Natur des Verbrechens und über die Competenz des Oberamts-= 
Richters kein Zweifel obwolter, so geschieht die Uebergabe an denselben unmutelbar 
durch die Orts-Vorsteher., (V. 17.) 
Im Zcelfelsfalle wird die Sache nach der oben (F. 68.) aufgestellten Regel 
an das Oberamt gebracht. 
Der Oberamtmann hat jedoch sowohl in diesem Felle, ols wenn er auf anderm 
Wege, durch Denuntiation, durch unmittelbare Wahrnehmung oder durch polizelliche 
Maßcegeln auf die Spur eines begangenen Verbrechene geleitet wird, dleselbe nur 
bis zu der Ueberzeugung zu verfolgen, daß das in Frage stehende Verbrechen nach 
seiner Natur und der im Allgewelnen darauf gesetzten Srrase zur richterlicl: Cem- 
petenz geeignet sey, sofort aber und ohne Zeitoerlust die Sache dem Oberamts Nich- 
ter zu übergeben, und dlesem die wirkiiche Untersuchung zu überlassen. 
s. 104. 
Im Edikte fuͤr die unteren Gerichts-Stellen sind zu naͤherer Bestimmung die-- Naͤßere Ab- 
ser Competenz diejenigen Vergeben und Verbrechen bezeichnet, welche in jedem Felle 
und selbst dann, wenn die Person des Thäters noch gänzlich unbekanmt ist, zur ober= und oberam's= 
amtsrichterlichen Umersuchung geelanet sind. richterliceen 
Rach Ausscheidung derfelben bleiben dem Oberamtmann zur Untersuchung — m- 
bezlehungsweise zur Bestrofung zugetheilt: 
a) die Dienst Vef gebungen der in den verschiedenen Verwaltungs-Zwesgen an- 
gestellten Beamten und Diener nach den hieroben (F. 200 — 102) gezo- 
genen Gränen; 
b) die Uebertretungen der Regiminal-Polize##= und Finanz-Gesetze nach den 
bierüber (V. 9#, 90) getroffenen Bestimmungen; 
c) die Verbal und Real-Injurien innerhalb der Gränzen der oberamtlichen 
Straf-Befugniß;
	        
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