ibrer letzten bereits gestellten Rechnung,
an elnem Deficit leiben;
5.) die allgemeine Sparkasse und die
Hülfskasse in Stuttgart;
6.) dlejenigen Wittwen, Waisen und ge-
brechlichen Personen, welche nicht über
Iweltausend Gulden Capitalien be-
sitzen, und deren Haupt-Nahrungsquelle
in den Zinsen aus diesen Capitalien be-
steht.
Weobei jedoch eine Absonderung der
eigenen und der in der Benugtzung stehen-
den Capltallen ulcht statt finder.
7.) Die Aktiv-Capitalien der Gant-
Massen.
Ueber die einzelnen Fälle hat das
Oberamt nach gewissenhafter Prüfung al-
ler Werhältnisse zu erkennen, und fsämt-
liche Erkenntnisse dem Steuer-Collegium
einzusenden, in Anstandsfällen aber solche
der Entscheidung desselben zu unterwerfen.
F. 6.
Wenn von den im Auslande stebenden
Capitalien einige auswärts mit einer Steuer
belegt seyn sollten, so ftud zwar dieselben
nach darüber geführtem Beweise ganz oder
zum Theile freizulassen, je nachdem der
auswärtige Steuer= Ansatz den diesseitigen
erreicht oder nicht; es ist aber solches bei
der Capitalien -Angabe anzuzeigen, damit
die im Khulgreiche Kehenden Capltalien
295
der Einwohner der auswärtigen Staaten
auf die gleiche Weise behandelt werden
künnen.
9. 7.
Die Passlv-Capitalien dürfen von den
Aktio-Capitalien nicht abgezogen werden.
FA. 6.
Bei der Capitalien-Steuer entscheldet
der Bestltzstand vom 15. Mei 1620. Wird
ein Capital’ innerhalb dieses und des zur
Steuerzahlung festgesetzten Termins in Ab-
losung gebracht, se bleibt es dessen unge-
achtet der ganzen Besteurung unterworfen.
ß. 9.
Von allen beil bffentlichen Kassen ange-
legten Capltalien ist die Steuer von den
Kassen für die Gläubiger auf den in F. 36.
bestimmten Zahlungs-Termin vorzuschießen
und bei der nächsten Z#nszahlung abzuziehen.
Die verschiedenen Haupt-Kassiere in Stutt-
gart haben den Steuerbetrag unmittelbar
an die Staats-Hauptkasse, die Kassenbe-
amten auf dem Lande aber an die betref-
fenden Amrspflegen mit den erforderlichen
Urkunden abzullefern.
9. 10.
Ueber alle nicht bei öffentlichen Kassen
engelegten Capitolien, wozu die verzinslichen
Prioat-Aktiv-Ferderungen, so wie die im
Auslande stehenden Capitalien, ingleichem
alle Zieler nach ihrem wahren Capitalwerthe