Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

ibrer letzten bereits gestellten Rechnung, 
an elnem Deficit leiben; 
5.) die allgemeine Sparkasse und die 
Hülfskasse in Stuttgart; 
6.) dlejenigen Wittwen, Waisen und ge- 
brechlichen Personen, welche nicht über 
Iweltausend Gulden Capitalien be- 
sitzen, und deren Haupt-Nahrungsquelle 
in den Zinsen aus diesen Capitalien be- 
steht. 
Weobei jedoch eine Absonderung der 
eigenen und der in der Benugtzung stehen- 
den Capltallen ulcht statt finder. 
7.) Die Aktiv-Capitalien der Gant- 
Massen. 
Ueber die einzelnen Fälle hat das 
Oberamt nach gewissenhafter Prüfung al- 
ler Werhältnisse zu erkennen, und fsämt- 
liche Erkenntnisse dem Steuer-Collegium 
einzusenden, in Anstandsfällen aber solche 
der Entscheidung desselben zu unterwerfen. 
F. 6. 
Wenn von den im Auslande stebenden 
Capitalien einige auswärts mit einer Steuer 
belegt seyn sollten, so ftud zwar dieselben 
nach darüber geführtem Beweise ganz oder 
zum Theile freizulassen, je nachdem der 
auswärtige Steuer= Ansatz den diesseitigen 
erreicht oder nicht; es ist aber solches bei 
der Capitalien -Angabe anzuzeigen, damit 
die im Khulgreiche Kehenden Capltalien 
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der Einwohner der auswärtigen Staaten 
auf die gleiche Weise behandelt werden 
künnen. 
9. 7. 
Die Passlv-Capitalien dürfen von den 
Aktio-Capitalien nicht abgezogen werden. 
FA. 6. 
Bei der Capitalien-Steuer entscheldet 
der Bestltzstand vom 15. Mei 1620. Wird 
ein Capital’ innerhalb dieses und des zur 
Steuerzahlung festgesetzten Termins in Ab- 
losung gebracht, se bleibt es dessen unge- 
achtet der ganzen Besteurung unterworfen. 
ß. 9. 
Von allen beil bffentlichen Kassen ange- 
legten Capltalien ist die Steuer von den 
Kassen für die Gläubiger auf den in F. 36. 
bestimmten Zahlungs-Termin vorzuschießen 
und bei der nächsten Z#nszahlung abzuziehen. 
Die verschiedenen Haupt-Kassiere in Stutt- 
gart haben den Steuerbetrag unmittelbar 
an die Staats-Hauptkasse, die Kassenbe- 
amten auf dem Lande aber an die betref- 
fenden Amrspflegen mit den erforderlichen 
Urkunden abzullefern. 
9. 10. 
Ueber alle nicht bei öffentlichen Kassen 
engelegten Capitolien, wozu die verzinslichen 
Prioat-Aktiv-Ferderungen, so wie die im 
Auslande stehenden Capitalien, ingleichem 
alle Zieler nach ihrem wahren Capitalwerthe
	        
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