Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

gehbren, haben die Bessitzer derselben gleich 
nach Erdffnung dleser Vererdnung eine 
summarische Anzeige nach dem Besitzstande 
vom 15. Mal 1820 der Obrigkeit des Orts 
zu üäbergeben. 
Von. Personen, welche elnen priollegir= 
ten Gerichtsstand baben, ist die Anzeige 
den Oberämtern zu machen, welche vermbge 
dleses Auftrags das Erforderliche zu be- 
sorgen haben. 
F u1. 
Wenn ein der Besteurung unterworfe- 
nes Capltal ganz oder zum Thell unange- 
zeigt gelassen wird, so ist ordemtlicherweise 
der fünfzehnfache Betrag der zurückgebllebe- 
nen Steuer Unserem Fiscus als Strafe 
verfallen, und dlese Strafe fündet statt, ob- 
schon die Thatsache, durch welche sie be- 
gruͤndet wird, erst nach dem Tode des Be- 
sitzers bekannt wird. 
9. 12. 
Vormuͤnder und andere Verwalter von 
fremdem Vermdgen, so wie die Nutz- 
nießer von solchen Capitalien, woruͤber das 
Eigenthum Andern zusteht, haben für die 
richtige Angabe zu haften. Fällt ihnen 
eine Verheimllchung zur Last, so werden 
sie mit der im y. bestlmmten Strafe 
belegt, an deren Stelle, wenn sle solche 
nicht entrichten kbnnen, elne verhältniße 
mrßige Freiheitsstrafe tritt. 
1 
Da, wo in elner Gemeinde der Fall 
vorkommt, daß die Capltallen schon nach 
dem Maßstabe, welcher von früheren Zei- 
ten ber bei der Austheilung der Jahrs- 
steuer angewendet wird, entweder unter dem 
Gesamtvermögen, oder für fAlch besteuert 
werden, muß dessen ungeachtet die Auf- 
nahme der Capitallen nach allen Puncten 
der gegenwärtigen Verordnung gescheben, 
der Steuerbetrag davon berechnet und der 
Gesamtbelauf von der Gemeindekasse an 
die Amts-ffege abgellefert werden; es 
stnd aber in einem solchen Falle zur Gleich- 
stellung der Capitalbesitzer mit den übrigen 
Steuerpflichtigen diejenigen Maßregeln an- 
zuwenden, welche zu eben diesem Zwecke 
bei den frühern allgemeinen Capltalsteuren 
angeordnet worden find. 
Uebrigens kann neben dileser für den 
Staat angeordneten Besteurung der Capi- 
talien der Einzug der in der Communord- 
muns regulirten Capitalsteuer nicht zugleich 
statt haben und muß letztere für das Jahr 
18. unterbleiben. 
F. 114. 
Kein Besitzer eines Capltals ist berech- 
tigt, von dem Schuldner sich die Capltal-= 
steuer vergüten zu lassen. Verletzungen 
dieses Gesetzes werden nicht nur mit der 
Sirafe des fünfzehenfachen Betrags geahn-
	        
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