gehbren, haben die Bessitzer derselben gleich
nach Erdffnung dleser Vererdnung eine
summarische Anzeige nach dem Besitzstande
vom 15. Mal 1820 der Obrigkeit des Orts
zu üäbergeben.
Von. Personen, welche elnen priollegir=
ten Gerichtsstand baben, ist die Anzeige
den Oberämtern zu machen, welche vermbge
dleses Auftrags das Erforderliche zu be-
sorgen haben.
F u1.
Wenn ein der Besteurung unterworfe-
nes Capltal ganz oder zum Thell unange-
zeigt gelassen wird, so ist ordemtlicherweise
der fünfzehnfache Betrag der zurückgebllebe-
nen Steuer Unserem Fiscus als Strafe
verfallen, und dlese Strafe fündet statt, ob-
schon die Thatsache, durch welche sie be-
gruͤndet wird, erst nach dem Tode des Be-
sitzers bekannt wird.
9. 12.
Vormuͤnder und andere Verwalter von
fremdem Vermdgen, so wie die Nutz-
nießer von solchen Capitalien, woruͤber das
Eigenthum Andern zusteht, haben für die
richtige Angabe zu haften. Fällt ihnen
eine Verheimllchung zur Last, so werden
sie mit der im y. bestlmmten Strafe
belegt, an deren Stelle, wenn sle solche
nicht entrichten kbnnen, elne verhältniße
mrßige Freiheitsstrafe tritt.
1
Da, wo in elner Gemeinde der Fall
vorkommt, daß die Capltallen schon nach
dem Maßstabe, welcher von früheren Zei-
ten ber bei der Austheilung der Jahrs-
steuer angewendet wird, entweder unter dem
Gesamtvermögen, oder für fAlch besteuert
werden, muß dessen ungeachtet die Auf-
nahme der Capitallen nach allen Puncten
der gegenwärtigen Verordnung gescheben,
der Steuerbetrag davon berechnet und der
Gesamtbelauf von der Gemeindekasse an
die Amts-ffege abgellefert werden; es
stnd aber in einem solchen Falle zur Gleich-
stellung der Capitalbesitzer mit den übrigen
Steuerpflichtigen diejenigen Maßregeln an-
zuwenden, welche zu eben diesem Zwecke
bei den frühern allgemeinen Capltalsteuren
angeordnet worden find.
Uebrigens kann neben dileser für den
Staat angeordneten Besteurung der Capi-
talien der Einzug der in der Communord-
muns regulirten Capitalsteuer nicht zugleich
statt haben und muß letztere für das Jahr
18. unterbleiben.
F. 114.
Kein Besitzer eines Capltals ist berech-
tigt, von dem Schuldner sich die Capltal-=
steuer vergüten zu lassen. Verletzungen
dieses Gesetzes werden nicht nur mit der
Sirafe des fünfzehenfachen Betrags geahn-