Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

F. 18. 
Dlejenigen Einkünfte, deren Betrag jähr- 
lich voraus bestimmt ist, werden in diesem 
und die Naturalien in folgenden Preisen in 
Berechnung genommen: 
1 Schfl. glatte Frucht 5 fl. 
1 Schst. Dinkeel 5 fl. 
1 Schsfl. Haber 3 fl. 
1 Eimer Wein . .. 25 fl. 
die uͤbrigen Naturalien werden in den lau- 
fenden brtlichen Preisen angeschlagen. 
Solche Elnkünfte aber, deren Betrag 
entweder wandelbar ist, wie Zehnten und 
Thellgebühren, oder welche nur nach ge- 
wissen Rotationen, wie z. B. Landachten, 
zu bezlehen sind, werden einer Durchschnitts- 
berechnung unterworfen, wozu die letzten 
drel Jahre 1817. 1818 und 1819 zu wäh- 
len find. Die darunter begriifenen Natu- 
ralien werden in obigen Preisen zu Geld 
gerechnet. 
F. 19. 
Von dem auf dlese Weise berechneten 
jährlichen Betrage der Gefälle finden fol- 
gende Abzüge statt: 
a) Die aufden Geféllen haftenden 
beistungen. wie dleses der Fall sey#n 
kann, wenn auf einem Zehnten die Bau- 
last einer Kirche, die Besoldung eines 
Geistlichen oder eine andere Verbindllch- 
keit raht, welche Leistungen gach 
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den bei der Finanz-Verwaltung 
bestehenden Normen zu berechnen 
sind. 
Der jährliche Betrag solcher Lelstungen 
wird auf dle gleiche Weise, wie der jähr- 
liche Betrag der Gefälle angeschlagen. 
Leistungen, wozu eine Grundherrschaft nur 
im Allgemeinen, ohne besondere Bezlebung 
auf die ihr zustehenden Gefälle verbunden 
ist, so wle die Zinse von auf den Gefällen 
haftenden Pagsso-Capltalien, sind vom Ab- 
zuge ausgeschlossen. 
b) Die Erhebungskosten, wofür ohne 
Räcksicht auf die Person des Besitzers durch- 
aus ein Zebenttheil in Abzug zu bringen ist. 
Bel Zehnten, deren Ertrag nach Selbst- 
einzügen in Berechnung genommen ist, sind 
die wirklichen Erhebungskosten abzuziehen. 
Lehenbare Gefälle werden übrigens wie 
dle eigenen besteuert. 
6 20. 
Die Aufnahme der steuerpflichtigen Ge- 
fälle und Renten wird den Khulglichen 
Oberämtern in der Maße Übertragen, daß 
sie von sämtlichen Gefällbesitzern in ihrem 
Bezirke vollständige Verzeichnisse und Be- 
rechnungen nach dem zu ertheilenden For- 
mulor einzufordern, solche zu prüfen und 
besonders die Beweise dafär, daß die in 
Abzug gebrachten Leistungen auf den Ge-
	        
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