F. 18.
Dlejenigen Einkünfte, deren Betrag jähr-
lich voraus bestimmt ist, werden in diesem
und die Naturalien in folgenden Preisen in
Berechnung genommen:
1 Schfl. glatte Frucht 5 fl.
1 Schst. Dinkeel 5 fl.
1 Schsfl. Haber 3 fl.
1 Eimer Wein . .. 25 fl.
die uͤbrigen Naturalien werden in den lau-
fenden brtlichen Preisen angeschlagen.
Solche Elnkünfte aber, deren Betrag
entweder wandelbar ist, wie Zehnten und
Thellgebühren, oder welche nur nach ge-
wissen Rotationen, wie z. B. Landachten,
zu bezlehen sind, werden einer Durchschnitts-
berechnung unterworfen, wozu die letzten
drel Jahre 1817. 1818 und 1819 zu wäh-
len find. Die darunter begriifenen Natu-
ralien werden in obigen Preisen zu Geld
gerechnet.
F. 19.
Von dem auf dlese Weise berechneten
jährlichen Betrage der Gefälle finden fol-
gende Abzüge statt:
a) Die aufden Geféllen haftenden
beistungen. wie dleses der Fall sey#n
kann, wenn auf einem Zehnten die Bau-
last einer Kirche, die Besoldung eines
Geistlichen oder eine andere Verbindllch-
keit raht, welche Leistungen gach
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den bei der Finanz-Verwaltung
bestehenden Normen zu berechnen
sind.
Der jährliche Betrag solcher Lelstungen
wird auf dle gleiche Weise, wie der jähr-
liche Betrag der Gefälle angeschlagen.
Leistungen, wozu eine Grundherrschaft nur
im Allgemeinen, ohne besondere Bezlebung
auf die ihr zustehenden Gefälle verbunden
ist, so wle die Zinse von auf den Gefällen
haftenden Pagsso-Capltalien, sind vom Ab-
zuge ausgeschlossen.
b) Die Erhebungskosten, wofür ohne
Räcksicht auf die Person des Besitzers durch-
aus ein Zebenttheil in Abzug zu bringen ist.
Bel Zehnten, deren Ertrag nach Selbst-
einzügen in Berechnung genommen ist, sind
die wirklichen Erhebungskosten abzuziehen.
Lehenbare Gefälle werden übrigens wie
dle eigenen besteuert.
6 20.
Die Aufnahme der steuerpflichtigen Ge-
fälle und Renten wird den Khulglichen
Oberämtern in der Maße Übertragen, daß
sie von sämtlichen Gefällbesitzern in ihrem
Bezirke vollständige Verzeichnisse und Be-
rechnungen nach dem zu ertheilenden For-
mulor einzufordern, solche zu prüfen und
besonders die Beweise dafär, daß die in
Abzug gebrachten Leistungen auf den Ge-