faͤllen haften, sich in Anstandsfaͤllen vor-
legen zu lassen haben.
9. a1.
Die Gefaͤlle werden in der Regel ort-
weise aufgenommen und in Verzeichnisse
gebracht; es wlrd jedoch denjenigen Stan-
des = und Grundberrschaften, welche in meh-
reren Orten und Oberamtsbezirken Gefälle
beziehen, zugestanden, solche in dem Ober=
amtsbezirke ihres Aufenthalts zur Besteu-
trung anzuzeigen, dieses Oberumt hat aber
in einem solchen Falle wegen der Richtig-
stellung der Gefäll-Verzeichnisse mit den
betreffenden Oberämtern zu communiciren.
6 #b 22.
Die Verbelmlichung sieuerbarer Gefdlle
und Renten wird auf dieselbe Weise ge-
ahndet, welche bei der Capitalsteuer y. 11.
bestimmt ist.
III. Besoldungen und Pensionen.
9. 23.
Der Besoldungssteuer sind unterworfen:
a) die Gehalte derjenigen, welche ein
Hof- oder Staatsamt bekleiden, der Mi-
litärpersonen bis auf den Grad eines
bieutenants einschließlich, der Geistlichen,
der Lehrer an Universitäten und andern
böhern und nledern Lehranstalten, inglei-
chem der Communal= und Stiftungs-
Beamten.
b) den Gehalten dleser Dlener wird in
Bezlehung auf die gegenwärtige Steuer
gleichgestellt das Elnkommen der guts-
berrschaftlichen Beamten, der Angestell-
ten bei der Hofbank, der ausübenden
Aerzte, der Advokaten, Aktuarien, Buch-
balter, Substituten und Handlungs-
Commis, so wie der besoldeten Künstler.
(1
Frei sind diejenigen, deren jährliches Ein-
kommen den Betrag von drei hundert
Gulden nlcht überstelgt.
9. 26.
Steuerbar ist das ganze Amtseinkom-
men, es mag aus doͤffentlichen Cassen oder
aus andern Quellen fließen, es mag in
voraus bestimmten Summen an Geld oder
Naturalien, oder in veränderlichen Sum-
men, z. B. aus dem Ertrage von Gü-
tern und Zehnten, in Gülten oder in ge-
sellchen Sporteln, Elnzugsgebähren,
Schreibverdienst oder andern zufälllgen Ein-
nahmen bestehen, ferner der Genuß der
Amtswohnungen.
Uebrigens können die unter den Besol=
dungen begriffenen Capitallen und Gefälle
nicht neben der Besoldungssteuer noch zu
den auf jene Objekte gelegten Steuren ge-
zogen werden.
s. a6.
Die Raturalien werden in denselben