Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

faͤllen haften, sich in Anstandsfaͤllen vor- 
legen zu lassen haben. 
9. a1. 
Die Gefaͤlle werden in der Regel ort- 
weise aufgenommen und in Verzeichnisse 
gebracht; es wlrd jedoch denjenigen Stan- 
des = und Grundberrschaften, welche in meh- 
reren Orten und Oberamtsbezirken Gefälle 
beziehen, zugestanden, solche in dem Ober= 
amtsbezirke ihres Aufenthalts zur Besteu- 
trung anzuzeigen, dieses Oberumt hat aber 
in einem solchen Falle wegen der Richtig- 
stellung der Gefäll-Verzeichnisse mit den 
betreffenden Oberämtern zu communiciren. 
6 #b 22. 
Die Verbelmlichung sieuerbarer Gefdlle 
und Renten wird auf dieselbe Weise ge- 
ahndet, welche bei der Capitalsteuer y. 11. 
bestimmt ist. 
III. Besoldungen und Pensionen. 
9. 23. 
Der Besoldungssteuer sind unterworfen: 
a) die Gehalte derjenigen, welche ein 
Hof- oder Staatsamt bekleiden, der Mi- 
litärpersonen bis auf den Grad eines 
bieutenants einschließlich, der Geistlichen, 
der Lehrer an Universitäten und andern 
böhern und nledern Lehranstalten, inglei- 
chem der Communal= und Stiftungs- 
Beamten. 
b) den Gehalten dleser Dlener wird in 
Bezlehung auf die gegenwärtige Steuer 
gleichgestellt das Elnkommen der guts- 
berrschaftlichen Beamten, der Angestell- 
ten bei der Hofbank, der ausübenden 
Aerzte, der Advokaten, Aktuarien, Buch- 
balter, Substituten und Handlungs- 
Commis, so wie der besoldeten Künstler. 
(1 
Frei sind diejenigen, deren jährliches Ein- 
kommen den Betrag von drei hundert 
Gulden nlcht überstelgt. 
9. 26. 
Steuerbar ist das ganze Amtseinkom- 
men, es mag aus doͤffentlichen Cassen oder 
aus andern Quellen fließen, es mag in 
voraus bestimmten Summen an Geld oder 
Naturalien, oder in veränderlichen Sum- 
men, z. B. aus dem Ertrage von Gü- 
tern und Zehnten, in Gülten oder in ge- 
sellchen Sporteln, Elnzugsgebähren, 
Schreibverdienst oder andern zufälllgen Ein- 
nahmen bestehen, ferner der Genuß der 
Amtswohnungen. 
Uebrigens können die unter den Besol= 
dungen begriffenen Capitallen und Gefälle 
nicht neben der Besoldungssteuer noch zu 
den auf jene Objekte gelegten Steuren ge- 
zogen werden. 
s. a6. 
Die Raturalien werden in denselben
	        
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