Dienst-Einkommen, das mehr als Zoo fl.
betrágt, entrichtet bis auf Goo fl. von
jedem hundert Gulden. . 1fl. —
Vog jedem weitern hundert Gulden
bis anf r2200 fl. fl.
— auf 1300 fl. öfl.
— auf 340 fl. 3 fl.
— auf 6600 fl. fl.
— auf 460offll. 44 fl.
sodann. von jedem weilern hundert
Galden 5sfl.
9. 29.
Glelcher Stener und unterworfen alle
Hensionen, deren Betrag dle Summe
von dreihundert Gulden übersteigt.
Beftehen dieselben ganz oder zam Dbeil
in Naturalien, so sind sie noch den in
o. :5— à7 ertheilten Vorschriften zu
behandeln.
. 30.
Die Gesandtschaftsgehalte werden mit
Rüucksicht auf den damit verbundenen Auf-
wand nur zu #2#tel ihres Betrags in Be-
rechnung genommen.
# . 37.
Die Angabe des Einkommens und der
Pensionen bleibt zwar in der Regel jedem
Steuerpflichtigen überlassen, jedoch werden
in dieser Bezlehung folgende nähere Be-
stimmungen ertheilt:
o
1.) Wer sein gesamtes Einkommen aus
der Staatskasse bezlehr, ven dem wird
die Steuer durch Abzug an der Besel-
dung oder Dension in der Maße erho-
ben, daß die unter verschiedenen Titeln
stehenden Empfänge, als z. B. Besok-
dungen und Ergänzungs-Pensionen, auf
eine Hauptsumme gerechnet werden;, daß
Zzu denselben der Betrag der Amtewoh-
nungen nach H. a6. gelegt wird, und
daß solche Empfänge, welche ein Besol=
deter aus einer Rebenkasse bezlehr, von
dleser derjenigen Kasse angezelst werden,
welche den Haupttheil des Einkommens
abzureichen, und die Steuer zu erheben
bat,
.) Auf die gleiche Weise wird es in
S#ustp#ese -ielvnen 9%0#10#
ten, welche ihren Gehalt oder ihre Pen-
sion nicht unmittelbar aus der Staals-=
Hauptkasse, sondern entweder aus Hof-
oder Spezialkassen in Stuttgart bezle-
hen.
Der Steuerbetrag wird von den Cas-
senkeamten an die Staats-Hauptkase mit
einer Urkunde abgeliefert, und eln Ver-
zeichniß derüber an das Steuer-Collegium
elngesendet.
5.) Dlejenigen Staatsdiener, welche Kre
Besoldungen und Gehalte aus den Spe-
Uelkassen auf dem kande in der Eige-
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