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schaft von Elementarverwaltungs = Aus-
gaben bezlehen, so wie die Kirchen= und
Schuldiener, die bbhern und niedern
Forst- Beamten, dle Communal= und
Seiftungsdiener haben lhr fixirtes und
zufälliges Einkommen, letzteres nach ge-
wissenbafter Schátung, nach einem vor-
zuschrelbenden Formular in Verzeichnisse
zu bringen, und diese den Oberämtern
Ibrer Bezleke zu äbergeben.
Daslelbe haben ouch diejenigen Per-
sonen zu beobachten, welche zu der in
S. :5 unter Lit. b. bezeichneten Classe
von Besteuerten gehdren.
Die in Stuttgart sich aufhaltenden
Indlolduen dieser Classe haben diese Ver-
zelchnisse der Stadt-Dircktion zu über-
— —
9. 32.
Die Verheimlichung eines Einkommen-
Theils oder elne zu geringe Angabe dessel-
ben wird nach der bei der Capitalsteuer
9. 11 gemachten Bestimmung geahndet.
IV. Fuͤr die Aufnahme, den Einzug
und die Verrechnung dieser Steuren
wird noch weiter folgendes verord-
net.
ß. 33.
Die Capltaliensteuer wird ortwelse auf-
genommen. Ueber die Capirallenangabe
führt der Ortsvorstand, oder wo derselbe.
nach dem Erkenntniß des Oberamts weder
Tächtigkeit noch Zelt hl##u hot, der Stadt-
und Amtsschreiber, oder dessen becidlgter
Gehälfe eln Protekoll, in welches auch die
nach f. 5. Skatt findenden Befkrelungs-
Grände eingetragen werden; er hat die
Angaben der Einzelnen sorgfältig zu prü-
fen, sodann das Protokoll an das Ober=
amt zu schicken, und zugleich ein Verzeich-
niß für den Steuereinstinger zu fertigen,
üm den Einzug beforgen zu kbnnen.
Das Oberamt sammelt sämtliche Auf-
nahm-Drotekolle seines Bezirks, und har
ein Haupt-Verzeichuniß mit summarischen
Urkunden über die Aufnahme dieser Steuer
von den einzelnen Orten, se wie mit be-
londern Urkunden über die Steuer der prl-
ollegirten Personen nach zu ertheilenden
Formularien unter Beifügung angemesse-
ner Bemerkungen an das Steuer-Colle=
elum einzusenden.
Fylil. 34.
Die Aufnahme der Geféllsteuer geschleht
unter den in f. 20 und 21 gemathten Be-
stinmungen am Wobhnsitze des Oberamts.
Nur in wichtigen Anstandsféllen und mit
keghimatlon des Kbusglichen Steuer-Col-
legiums kann sich das Oberamt in die Amts-
orte selbst begeben.