Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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schaft von Elementarverwaltungs = Aus- 
gaben bezlehen, so wie die Kirchen= und 
Schuldiener, die bbhern und niedern 
Forst- Beamten, dle Communal= und 
Seiftungsdiener haben lhr fixirtes und 
zufälliges Einkommen, letzteres nach ge- 
wissenbafter Schátung, nach einem vor- 
zuschrelbenden Formular in Verzeichnisse 
zu bringen, und diese den Oberämtern 
Ibrer Bezleke zu äbergeben. 
Daslelbe haben ouch diejenigen Per- 
sonen zu beobachten, welche zu der in 
S. :5 unter Lit. b. bezeichneten Classe 
von Besteuerten gehdren. 
Die in Stuttgart sich aufhaltenden 
Indlolduen dieser Classe haben diese Ver- 
zelchnisse der Stadt-Dircktion zu über- 
— — 
9. 32. 
Die Verheimlichung eines Einkommen- 
Theils oder elne zu geringe Angabe dessel- 
ben wird nach der bei der Capitalsteuer 
9. 11 gemachten Bestimmung geahndet. 
IV. Fuͤr die Aufnahme, den Einzug 
und die Verrechnung dieser Steuren 
wird noch weiter folgendes verord- 
net. 
ß. 33. 
Die Capltaliensteuer wird ortwelse auf- 
genommen. Ueber die Capirallenangabe 
führt der Ortsvorstand, oder wo derselbe. 
nach dem Erkenntniß des Oberamts weder 
Tächtigkeit noch Zelt hl##u hot, der Stadt- 
und Amtsschreiber, oder dessen becidlgter 
Gehälfe eln Protekoll, in welches auch die 
nach f. 5. Skatt findenden Befkrelungs- 
Grände eingetragen werden; er hat die 
Angaben der Einzelnen sorgfältig zu prü- 
fen, sodann das Protokoll an das Ober= 
amt zu schicken, und zugleich ein Verzeich- 
niß für den Steuereinstinger zu fertigen, 
üm den Einzug beforgen zu kbnnen. 
Das Oberamt sammelt sämtliche Auf- 
nahm-Drotekolle seines Bezirks, und har 
ein Haupt-Verzeichuniß mit summarischen 
Urkunden über die Aufnahme dieser Steuer 
von den einzelnen Orten, se wie mit be- 
londern Urkunden über die Steuer der prl- 
ollegirten Personen nach zu ertheilenden 
Formularien unter Beifügung angemesse- 
ner Bemerkungen an das Steuer-Colle= 
elum einzusenden. 
Fylil. 34. 
Die Aufnahme der Geféllsteuer geschleht 
unter den in f. 20 und 21 gemathten Be- 
stinmungen am Wobhnsitze des Oberamts. 
Nur in wichtigen Anstandsféllen und mit 
keghimatlon des Kbusglichen Steuer-Col- 
legiums kann sich das Oberamt in die Amts- 
orte selbst begeben.
	        
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