Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Die Vinbũnger dieser Gefaͤlle sind dann 
vafür berontwoktlsch)haß sle die der Schm. 
De#n-Zahlunge = Casse angewiesenen Gilder 
unter keinenn VBorwande an eine anders, 
ols die Schuldet-Fählungs= Casse „ 
auf- eine von dersellen Am · geschlichen Wẽge 
: aus gesielito Aluiisung: nerabfolgen.ui 
Sollien idie angewlesenen ·Eltiah men 
die angensmment Groͤße jusammen, nicht 
Frreschen: so wichnder jährsichen Min#u#s= 
Bltrag jebemo n da Hpn 
Casse aus dem allgemeinen Reserve-I##ds 
zugelegt; dagegen kommt, wenn dieselbe 
jeme Größe übersteigen, der Mehrbe##g 
der Staats= Casse zu, indem derselbe an 
dem für das folgende Jahr neu#anzuwefsen= 
den Beitrage aus den i 
abgezegen wird. 
Zwischen der, Staats Haupl- Case und 
der Staats-Schulden- Zahlungs-Casse · ist 
daher mit dem Schlusse 2jedes Jahrrs#ur- 
Rundliche Abrechnung- hievyüher zu treffen 
zu welchem Ende auch die an dlie Schul- 
den, Zahlunge-Casse abliefernden Cassere, 
gleich den übrigen., monatliche, Cassen-Be- 
richte an die Ober#= Rechnynos= zumme- 
au erstatten haben 
*F. 5. 
Dekong der Verwälrönge-Kosten. 
Die Kosten:der Verwaltung. der Schul! 
ben-3#Plunsst Ansiule sen#] Besoldungen 
und Kanzlel,Erforbernissen trägt bie ständl- 
chr Cosse, welche näch dem f. 194 der Ver- 
fassungs-Urkunde zu Bestreitung des stän- 
volschen Aufwandes überhaupt bestimmt it. 
* 9. 6. 
. 4 Arz der Verhiasns. 
kr- m- 
Der, gegenwaͤrtige Zinsfuß wird mit der 
zin dem Statut vom 6. Juni. 1816 em- 
balsetzen Bestimmung beibehalten, wornach 
die jqufkuͤndbaren Capitalien, „welche vorher 
mit, eniger als fünf vem Hundert verzins- 
lich Warcn, in diesen landläusigen Zinsfut 
biegesett, worden K si nh. 
In. Uebrigen bleiben die nach. elnem 
wichen, der sbemgligen bandschft= und 
4hren- Gläbigern im Jahre. 3654 geschlas. 
senen Pergleich bolbzinsenden. oder nur mit 
24 vom Hundert verzinslichen Capitalien 
auch ferner von jener Zins-Erhbhung aug- 
geschsolen indem sie nur mit der, Hälfte 
des Nesuwerthes abgeldat werden. 
6 f. 7. 
Art der Cepltal-Ablöfeans. 
Bel der Ablbsung der Capltalien ist die 
Zeii- Ordnung der Aufkündigung zu ih 
achten, welche den Gläubigern nach 
gabe der Anlehens-Bedingungen —28 
bleibt. 
Sollten zu Zahlung der, in einem Vier- 
teljahre aufgekündigten Eapirakten weder
	        
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