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Kappus, von Pfedelbach, dasigen Ober-
emtsbezirks, wegen kleinen, wlederhol-
ten und ausgezeichneten, zum Dheil er-
septen Diebstahls, wegen angeblichen
Funddiebstahls, wegen nahen Versuchs
eines Felddlebstahls, und wegen angeb-
lichen Ankaufs von Effekten, welche der
Friederlka Brand von Michelbach ge-
stohlen worden so wle von Fellen ge-
stohlener Schafe, auch wegen Mitge-
nusses des Fleisches dieser Schafe, neben
dem Ersatze des Schadens, so weit es
nicht bereits geschehen, zu vler thalb-
monatlicher Festungsarbeit verurtheilt
und der Kosten halber das Erforderllche
verfügt worden.
Am 17. Juni wurden:
inder bei dem Oberamtsgerschte Schorn-
doͤrf verhandelten Untersuchungssache ge-
gen den Amtsverweser Friz zu Hößlin=
warth, Oberamts Schorndorf, und Cen-
sorien:
a) Amtvetweser Friz, wegen Dheil-
nahme an Verwendung zurückbehaltener
Gemelnve-Holz-Erlößdelder zu uner-
laubten Zwecken, und falscher Einträge
in den Rechnungen und deren Beilagen
mzu Verdeckung dleser außer Verrech-
nung gebllebenen Gelder, danm wegen
Ueberschlebung elnes ihm zu bezahlen
#bgelegenen Executions-Kostens auf eine
dritte Person, ferner wegen Dheil-
nahme an Verwendung eines Theils
don aufgerechnetem Almosen für frem#de
Bettler zu unpassirlichen Ausgaben,
wegen unrichilgen Bezugs von Tag-
geldern von aufgezählten, aber nicht.
gehaltenen Kirchen-Conventen, wegen
Thellnahme an einem Zechunfug aus
WVeranlassung einer Holzanweisung und
wegen nachlößiger Behandlung des
vlerten Unzuchts-Vergehens einer orts-
angehbrigen Weibsperson, von seiner
Amtsverwesers-Stelle entsetzt,
zu einer andern Anstellung un-
fäbig erklärt, und zu dreimo-
natlicher Festungsstrafe verurtheilt;
b) Buͤrgermeister Friedrich Rlket, von
Hößlinwartk., wegen Zulassung einer
f#girten Quartiers-Anrechnung eines
Wirths zu Berichtigung elner zum
Dhell auch von ihm verursachten Zeche,
wegen ähnlicher Gestattung elner er-
dichteten Anrechnung eines außeror-
dentlichen Aufwands bei elnem Offl-
eers = Quortier, wegen Uebersetzung
seiner eigenen Quartlers-Vergütungs-
Abrechnung und Duldung elner von
einem Ortsangehbrigen gemachten ähn-
lichen Uebersezung zu seinen, des
Rikers Gunsten, dann wegen Dhell-
nahme an Verwendung elnes Theils