II. Von der Gefäll= Steuer.
Die Gefäll-Fassionen sind von den Ge-
fäll-Besitzern unentgeldlich zu fertigen; wenn
aber einzelne Verwalter von Gemeinde-
und Sitftungs-Vermögen die zu Entwer-
fung derselben erferderliche Fähigkelt nach
dem Erkenntniß der Oberämter nicht be-
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siben sollten, so ist dieses Geschäft durch
den Aktuar der Kapital-Steuer-Aufnahme-=
Deputation auf Kosten der ktreffenden
Administrations, Kasse besorgen zu lassen.
Die Sammlung und Prüfung dieser
Fasssonen ist von den Oberämtern unent-
geldlich zu besorgen.
Eben so liegt
III.
den Obermtern die Besoldungs- und
Penslons= Steuer-Aufnahme ohne eine be-
sondere Kostens-Anrechnung ob.
Indem man hier nochmals auf den F. 37
des Gesetzes, nach welchem jede unrichtige
Angabe in Abslcht auf den wirklichen Zeit-
Aufwand als eine Fälschung bestraft wird,
hingewiesen haben will, wird den Com-
mun-Rechnungs-Repvisoren, welchen die
rüfung der Kestens-Anrechnung nach dem
9. 31 des Gesetzes übertragen ist, hierdurch
noch besonders zur Pflicht gemacht, daß
sie, um beuriheilen zu koͤnnen, ob nicht hie
und da das Geschaͤft auf eine, nicht zu
rechtfertigende Weise ausgedehnt worden
sep, sich nicht nur von dem Oberamt dle
Aufnahms-Drotokolle mittheilen lassen, son-
dern vorzüglich auch auf die Größe der
Inwohnerschaft eines Orts und auf anderc,
bei dem Kapltal-Steuer-Aufnahms-Ge-
schaft vorkommende besondere Anstände ihr
Augenmerk richten sellen.
Endlich wird noch die Belohnung der
Commun-Nechnungs-Revisoren für das
dießfallsige Geschäft auf einen und einen
balben Kreuzer von jedem Gulden der
Kosten, nach dem unrevldirten Betrag der-
selben, festgeserzt und verordnet, daß der
Betrag dieser Reoistons = Gebühr eben so,
wie die Kosten der Aufnahme ven dem
Kapltal-Steuer-Ertrag in jedem Ober-
amis= Bezirke sogleich in Abzug gebracht
werde.
Stuttgart den 16. August 1870.
Jäger.
Dienst-Erledigung.
Den 3. d. M. ist der Ober-Inspektor
des Zwangs-Arbeitshauses in Eßlingen,
Advokat Kaufmann, gesterben.