Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

wegen mit geflissentlicher Gewerbems-= 
Higkelt getrichener Hehlerei und Be- 
günstigung bei den Diebstéhlen An- 
derer, auch wegen unerlaubten Ge- 
wehrbesstnzes, unter Einrechnung eines 
Dbeils des erstandenen Arrests, neben 
Confiscation des Gewehrs zu einer 
balbstündigen Ausstellung auf der 
Schandbühne mit angeheftetem Zettel 
„t Felddieb“ um zu einer Festungs= 
Arbeirsstrafe von einem Jahr und 
leben Monaten; 
e)Jakob Waizenegger, von 
Dautenhofen, Oberamts Leutkirch, 
wegen gewerbsmäßig getriebener Be- 
günfltigung und Hehlerei bei den 
Diebstählen Anderer zu einer sechs- 
monatlichen Zuchthausstrafe zu 
Markgrbningen, mit einer seiner kde- 
perlichen Beschaffeuheit angemessenen 
Beschäftigung verurtheilt; 
1) der Crescentia Widmenn, von 
Ringschnait, Oberamts Biberach, 
wegen fortgesetzten Concubinats und 
Bagirens, Miturbeberschaft an zwei 
Diebstählen, Theilnahme und Mit- 
wissenschaft an zmehreren andern 
Diebstählen, auch Betrugs duch 
Annahme von zweierlei Namen, 
zwar der erstandene Arrest zur Strafe 
angerechnet, dabei aber verordnet, 
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daß dieselbe noch ble zu erxrobter 
MBesserung und wenigstens auf die 
Dauer von vier Monaten, in das 
Zwangs-Arbeitshaus zu Ulm einge- 
sperrt werden solle; 
8)) gegen den Soldaten, Gratus Mül- 
ler, von Haselburg, Oberamts Leut- 
kirch, wegen vier während seines Ur- 
laubs verübter Diebstäble, worunter ein 
troßer und zwel qualisiclrte sind, Thell- 
nahme an vier andern Diebstählen und 
gewaltsamer, im Complotte mit einem 
Mitgefangenen bewirkter Entwoffnung 
eines Gensd'armes zum Behufe der 
Entwelchung auf dem Transporte, un- 
ter Elnrechnung eines Theils des erstan- 
denen Arrests, noch eine einjährlge 
Festungs-Arbeitsstrafe, mit der Be- 
stimmung erkannt, daß demselben das 
gegen ihn geféllte Straf-Erkenn#niß 
von der Militérbehbrde, an welche 
er zu Bestrafung der ihm zur Last 
fallenden Desertion abzuliefern seve, 
erdffnet werde. 
Auch wurde zugleich sowohl wegen 
Ersat des Schadens und der Kosten, 
als auch, daß die sub a bis c genannten 
Inquisiten nach Erstehung ihrer Stra- 
fen unter strenge polizeiliche Aufsicht ge- 
setzt, werden sollen, das Angemessene ver- 
fägt.
	        
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