Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

2. Des Kdnigl. Studienraths. 
Bekanmachung, das gesetzmäzige Alter derjenlgen, welche zum Land= Eramen zugelassen und in 
das niedere Seminar ausgenommen werden wellen, betreffsend. 
Man har olelfalilg, besonders aus An- 
laß des beurigen Land-- Erxamens, wahr- 
nehmen müssen, daß die bestehende Ver- 
ordnung (Staats= und Reglerungsblatt o. 
Jahr 1815. Nro. z1. S. 161) in An- 
sehung des Alters derjenigen, welche zu 
dem Land-Eramen zugelassen und in das 
niedere Semlnar aufgenommen werden 
wollen, so wie in Ansehung des dreimall- 
gen Erscheinens bel dem Land= Eramen, 
bel den Gesuchen um Zulaffung zu dlesem 
und um Aufnahme in jenes Häusig ganz 
nicht beachtet wird, und nicht nur manche 
Eltern, sondern auch Geistliche und Leb- 
ker in der Meinung stehen, und letztere 
die Eltern in der Meinung bestaͤtigen, als 
wären diese gesetzlichen Bestimmungen nicht 
mehr hähiig. 
Da nun diese Meinung ganz krrig, und 
die Beobachtung der gedachten Verordnung 
zumal bel dem großen Zudrang fa oleler 
junger Leute zum geistlichen Stande durch- 
aus nothwendig ist; so wird dleselbe hie- 
mit nach ihrem ganzen Inhalt in Erin- 
nerung gebracht, und demnach aufs neue 
festgeseszt: 
1.) Jeder, der in die neue Promotion, 
welche jedesmal im Spätjahr fär das 
niedere Seminar gebilder wird, aufge: 
nommen werden will, muß in der Re- 
gel dreimal in drei euf einander folgen- 
den Jahren bei dem Land-Eramen er- 
schienen seyon. Er muß 
2.) das erstemal (als Petens) em 18. 
Okrober des betreffenden Jahrs im Eaufe 
des 23. oder noch in der ersten Hälfte 
des 13. mebens-Jahrs, — mlihin in 
dem Jahre, in welchem er aufgenom- 
men werden will, (als Euspeetans 
II4“ viee) im Laufe des 14. oder noch 
in der ersten Hälfte des 15. Jahrs steben. 
Wer daher nach dem Land--Eramen in 
dem durch das Gesetz bestimmten Alter 
nicht in das Seminar aufgenommen wor- 
den ist, kann im nächsten Jahre, wenn er 
das gesetzliche Alter bereits überschritten 
hat, nicht mehr aufs neue beim Land= 
Eramen zugelassen, und in die Promotion, 
welche aus den Schülern des 3. Jahrs 
(Krspectantes II“ vice.) gebildet wlrd, 
aufgenommen werden. Es wird hbiemit 
erklirt, daß alle Gsuche, wesche eine
	        
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