2. Des Kdnigl. Studienraths.
Bekanmachung, das gesetzmäzige Alter derjenlgen, welche zum Land= Eramen zugelassen und in
das niedere Seminar ausgenommen werden wellen, betreffsend.
Man har olelfalilg, besonders aus An-
laß des beurigen Land-- Erxamens, wahr-
nehmen müssen, daß die bestehende Ver-
ordnung (Staats= und Reglerungsblatt o.
Jahr 1815. Nro. z1. S. 161) in An-
sehung des Alters derjenigen, welche zu
dem Land-Eramen zugelassen und in das
niedere Semlnar aufgenommen werden
wollen, so wie in Ansehung des dreimall-
gen Erscheinens bel dem Land= Eramen,
bel den Gesuchen um Zulaffung zu dlesem
und um Aufnahme in jenes Häusig ganz
nicht beachtet wird, und nicht nur manche
Eltern, sondern auch Geistliche und Leb-
ker in der Meinung stehen, und letztere
die Eltern in der Meinung bestaͤtigen, als
wären diese gesetzlichen Bestimmungen nicht
mehr hähiig.
Da nun diese Meinung ganz krrig, und
die Beobachtung der gedachten Verordnung
zumal bel dem großen Zudrang fa oleler
junger Leute zum geistlichen Stande durch-
aus nothwendig ist; so wird dleselbe hie-
mit nach ihrem ganzen Inhalt in Erin-
nerung gebracht, und demnach aufs neue
festgeseszt:
1.) Jeder, der in die neue Promotion,
welche jedesmal im Spätjahr fär das
niedere Seminar gebilder wird, aufge:
nommen werden will, muß in der Re-
gel dreimal in drei euf einander folgen-
den Jahren bei dem Land-Eramen er-
schienen seyon. Er muß
2.) das erstemal (als Petens) em 18.
Okrober des betreffenden Jahrs im Eaufe
des 23. oder noch in der ersten Hälfte
des 13. mebens-Jahrs, — mlihin in
dem Jahre, in welchem er aufgenom-
men werden will, (als Euspeetans
II4“ viee) im Laufe des 14. oder noch
in der ersten Hälfte des 15. Jahrs steben.
Wer daher nach dem Land--Eramen in
dem durch das Gesetz bestimmten Alter
nicht in das Seminar aufgenommen wor-
den ist, kann im nächsten Jahre, wenn er
das gesetzliche Alter bereits überschritten
hat, nicht mehr aufs neue beim Land=
Eramen zugelassen, und in die Promotion,
welche aus den Schülern des 3. Jahrs
(Krspectantes II“ vice.) gebildet wlrd,
aufgenommen werden. Es wird hbiemit
erklirt, daß alle Gsuche, wesche eine