Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Oberamts-Bezirken find dergestalt anzu- 
ordnen, daß die erste Aushebung in dem 
Kreis-Bezirke den der :. März vor- 
genommen, und sodann mit den weitern 
Aushebungen in den übrigen Oberamts- 
Bezlrken ununterbrochen fortgefahren wird. 
Ueber die Zeit-Eimbeilung, die Rund- 
reisen, die Zusammensetzung des Kreis- 
Rekrutirungsraths u. s. w. werden übrigens 
die Kress-Reglerungen auf die ihnen dies- 
falls ertheilten besondern Instruktionen ver- 
wiesen. 
F. 58. 
Was dle Verladung zur Ausbebung 
betrifft, so wird solche denjenigen Militär= 
pflichtigen, welche bei der Berichigung 
der bisten und der Ziehung des Looses er- 
scheinen, oder ihren dabei anwesenden El- 
tern, Vormündern oder sonstigen Stell- 
vertretern mündlich instnuirt. 
Die äbrigen, welche bei der Berichti- 
gung der Listen und der Ziehung des Loo- 
ses weder selbst zugegen sind, noch durch 
andere vertreten werden, nd auf die s. 17 
dieser Instruktion angegebene Art bffent- 
lich vorzuladen, zu welchem Ende der 
Oberamtmann die Namen der Vorzuladen= 
den der Registratur des Ober-Rekrutirungs- 
raths ungesäumt anzuzeigen hat, so daß die 
Anzeige spätestens den 9. Februar ein- 
lauft. 
59. 
Die Aushebung wird in jedem Ober- 
amts-Bezirke in dem Orte, wo das Ober- 
am seinen Sitz hot, (Oberamtsstadt, Haupt- 
ort) vorgenommen. 
Der Gegenwart der Ortsvorsteher bedarf 
es nicht, mit Ausnahme derjenigen, wel- 
che als Mitglieder der Amts-WVersamm- 
lung zu Beisitzern des Kreis-Rekrutirungs- 
raths gewählt werden. CArt. 11 des Ge- 
setzes). 
.Bbo. 
Die Verhandlungen des Kreis-Retruti- 
rungsraths besteben zunächst darin, daß er 
über die Befreiungsgründe erkenne, und 
biernach das Comtingent ausschelde. 
Was nun das Erkenntniß über die Be- 
freiungsgründe betrifft. so ist hiebei zur 
Befbrderung des Geschäfts folgendermaßen 
zu verfahren. 
Zuerst wird über die Befreiung derer, 
erkannt, welche das vorgeschriebene Meß 
nicht haben. 
Es sind daher diejenigen, denen dieser 
Befreiungsgrund voraussichtlich zu staten 
kommt, zu messen, zu welchem Ende das 
Meß unverrückt auf 5 Fuß 5 Zoll zu stel- 
len ist. 
Da nämlich die Entscheldung nicht von 
der genauern Bestimmung des Messes, 
sondern überhaupt nur davon abhängt, ob-
	        
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