ein Militärpflichtiger unterm Meß sey oder
nicht; so kann die genauere Messung in
der Folge vorgenommen werden, während
der Kreis-Rekrutirungsralh über die übri-
gen Befreiungsgründe erkennt; wo sodann
das Meß bei gelegener Zeit in die vierte
Colonne der Ziehungsliste eingetragen wird,
damit die Verhandlungen des Kreis-Re-
krutirungsraths dadurch nicht aufgehalten.
werden. #
Wenn sonach die Leute unterm Meß
ausgeschieden sind, und über ihre Befreiung
nach der Rummern-Ordnung erkannt ist,
aso werden diejenigen, welche wegen Fami-
lien-Verhälrnisse (Art. 5. B. des Gesetzes)
oder wegen ihres Berufs (Art. :7. des
Gesetzes) eine Befrelung ansrrechen, von
den übrigen, bei denen mithin nur noch
die Befreiung wegen Gebrechlichkeit zur
Sprache kommen kann, abgesondert.
Wäbrend nun der Kreis-Rekrutirungs-
rath über die Befreiung der erstern nach
der Nummern= Ordnung erkennt, werden
lehtere (mit Ausnahme derer, deren Dienst-
Untüch. igkeit wegen Gebrechlichkeit bereits
durch Notorielät erwiesen ist.) durch dle
ärztliche Commission visitirt, und wird
übrigens dieselbe auf die gegenwärtiger In-
strukrion angehängte „besondere Insiruktion
für die ärztliche Commission“ verwiesen.
Ueber das. Resultat der Visttation er-
siattet die ärztliche Commission unter Zu-
grundlegung des Vistlatlons-Protokolls dem
Kreis-Rekrutirungsrath Bericht, wo sodann
derselbe nach Maßgabe des Erfunds über
dle Befreiung wegen Gebrechlichkeit gleich-
falls nach der Nummer -Ordnung entschei-
det. «
Endlichwirdäbecidiejenigen,welche
bel der Aushebung nicht erschienen sind,
nach Vorschrift des Art. 40 des Gesetzes
erkannt.
F. 61.
Wird eine wegen Familien-Verhältnisse
oder wegen Berufs angesprochene Befrei-
ung durch den Kreis-Rekrutirungsrath für
unzulássig erkannt, oder die Entscheidung
über dieselbe zur Zeit noch ausgesetzt; so
ist derjenige, welcher die Befreiung an-
srricht, insoferne er bei der Auohebung
anwesend ist, der Visstatic zu unterwer-
fen, und im Fail er diensiuntuch ig erfun-
den wird, von der Aue#hebung freizuspre-
chen, im entgegengesepten Fall aber nach.
Verschiedenheit der Umstände zum Contin-
gent, entweder definitio oder bedingungs-
weise, zu bezeichnen.
F. 6:.
Auber denen, bei welchen das Meß als-
Befreiungsgrund vorkommt, (V. 60) sind
auch diejenigen zu messen, welche von der
Erztlichen Commission für diengtüchtig er-