Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

ein Militärpflichtiger unterm Meß sey oder 
nicht; so kann die genauere Messung in 
der Folge vorgenommen werden, während 
der Kreis-Rekrutirungsralh über die übri- 
gen Befreiungsgründe erkennt; wo sodann 
das Meß bei gelegener Zeit in die vierte 
Colonne der Ziehungsliste eingetragen wird, 
damit die Verhandlungen des Kreis-Re- 
krutirungsraths dadurch nicht aufgehalten. 
werden. # 
Wenn sonach die Leute unterm Meß 
ausgeschieden sind, und über ihre Befreiung 
nach der Rummern-Ordnung erkannt ist, 
aso werden diejenigen, welche wegen Fami- 
lien-Verhälrnisse (Art. 5. B. des Gesetzes) 
oder wegen ihres Berufs (Art. :7. des 
Gesetzes) eine Befrelung ansrrechen, von 
den übrigen, bei denen mithin nur noch 
die Befreiung wegen Gebrechlichkeit zur 
Sprache kommen kann, abgesondert. 
Wäbrend nun der Kreis-Rekrutirungs- 
rath über die Befreiung der erstern nach 
der Nummern= Ordnung erkennt, werden 
lehtere (mit Ausnahme derer, deren Dienst- 
Untüch. igkeit wegen Gebrechlichkeit bereits 
durch Notorielät erwiesen ist.) durch dle 
ärztliche Commission visitirt, und wird 
übrigens dieselbe auf die gegenwärtiger In- 
strukrion angehängte „besondere Insiruktion 
für die ärztliche Commission“ verwiesen. 
Ueber das. Resultat der Visttation er- 
siattet die ärztliche Commission unter Zu- 
grundlegung des Vistlatlons-Protokolls dem 
Kreis-Rekrutirungsrath Bericht, wo sodann 
derselbe nach Maßgabe des Erfunds über 
dle Befreiung wegen Gebrechlichkeit gleich- 
falls nach der Nummer -Ordnung entschei- 
det. « 
Endlichwirdäbecidiejenigen,welche 
bel der Aushebung nicht erschienen sind, 
nach Vorschrift des Art. 40 des Gesetzes 
erkannt. 
F. 61. 
Wird eine wegen Familien-Verhältnisse 
oder wegen Berufs angesprochene Befrei- 
ung durch den Kreis-Rekrutirungsrath für 
unzulássig erkannt, oder die Entscheidung 
über dieselbe zur Zeit noch ausgesetzt; so 
ist derjenige, welcher die Befreiung an- 
srricht, insoferne er bei der Auohebung 
anwesend ist, der Visstatic zu unterwer- 
fen, und im Fail er diensiuntuch ig erfun- 
den wird, von der Aue#hebung freizuspre- 
chen, im entgegengesepten Fall aber nach. 
Verschiedenheit der Umstände zum Contin- 
gent, entweder definitio oder bedingungs- 
weise, zu bezeichnen. 
F. 6:. 
Auber denen, bei welchen das Meß als- 
Befreiungsgrund vorkommt, (V. 60) sind 
auch diejenigen zu messen, welche von der 
Erztlichen Commission für diengtüchtig er-
	        
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