Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

F 65. 
Das, was Art. à1# und 13 des Ge- 
fetes von dem Zeugniß der Bezirksbehbrde 
gesagt ist, beziebt sich auf diejenigen That- 
umstände, welche der Oberamtmann bei 
der vorläusigen Prüfung der Befreiungs- 
gründe erhoben und in der 213. Colonne 
der Rekrutirungsliste angemerkt, und hie- 
nach in die fünfte Colonne der Ziehungsliste 
übergetragen hat. 
In Ansehung der über die Befreiungen 
wegen Familien = Verhältnisse oder wegen 
Berufs beizubringenden Beweise kommen 
übrigens die f. 45 bis 55 dieser Instruk- 
tiön enthaltenen Worschriften zur An- 
wendung. 
F 66. 
Wenn die érztliche Commissson sich über 
die Frage: ob ein Mllitärpflichtiger für 
diensttüchtig zu achten? nicht vereinigen 
kann; so ist zu unterscheiden: ob der Mili- 
tdrarzt oder der Oberamtsarzt die Dienst- 
tüchtigkelt behauptet. In jenem Fall, wenn 
nämlich der Militärarzt gegen die Ansicht 
des Oberamtsarztes einen Militärpflichtigen 
für diensttüchtig erklärt, bedarf es des 
Gutachtens des Kreis-Medicinalraths nicht, 
somern der Kreis-Rekrutirungsrath hat 
einen solchen Militérpflichtigen für dienst- 
tächtig anzunehmen, indem die Bestim- 
mung des Militkrarztes wesentlich darin 
besteht, zu verhindern, daß nicht dienst- 
untüchtige Leute zur Einreihung definitiv 
bezeichnet werden. 
Würde dagegen der Oberamtearzt im 
Widerspruch mit dem Militérorzt einen 
Milikärpflichtigen für diensttüchuig erklären, 
so ist die Entscheidung auf das Gutachten 
des Kreis-Medleinalraths auszusetzen, und 
der Militärpflichtige anzuweisen, sich bei 
der Nachaushebung einzufinden. 
Unterläßt selches der Militärpflichtige, 
so ist er für diensttüchtig anzunehmen, und 
sonach zu behandeln. 
F. 641. 
Die Entscheidungen des Kreis-Rekruti- 
rungsraths find in die sechste Celonne der 
Ziehungsliste mit folgenden Worten einzu- 
tragen: 
1.) „Freigesprochen.““ (Wenn ein Mili- 
tärpstichtiger wegen Dienstuntüchtigkeit 
oder wegen Familien-VWerhältnisse für 
befreit erklärt wird.) 
2.) „Ausgenommen.“ (Wenn ein Mili- 
tärpflichtiger eine Ausnahme wegen Be- 
rufs Art. z7 des Gesetzes anfpricht, 
und diese Ausnahme für zuläßig erkannt 
wird.) 
5.) „Desfünitiv bezeichnet.“ (Wenn ein 
durch die ärztliche Commissson für dienst- 
tüchtig erklärter Militärpflichtiger keinen 
sonstigen Befreiungsgrund geltend macht
	        
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