wige bemerkt, so bedarf es kelner wel-
#ern Ausführung des Bemiise in der
siebenten Colonne.
Wuͤrde aber -ein Mllitsepfichtiger den
Beweis der Befreiung erst bei der Aus-
letung ausführen oder ergänzen, so muß
in der siebenten Colonne unter Anfäh-
mung der weiter beigebrachten. .Beweis=
mittel de. balb das *mie bemirtt.
werden.
" „z.) Cuscheldung: ussemommens Ent-
scheidungsgrände, (nach Verschiedenheit
des Falles) „befindet sich in dem Kb-
„nigl. Seminar (lathehsschen Conoikt.)
„ in Tübingen,“
oder:
„studirt mit Erlaubniß auf der hohen
„ Schule in R.“
uder: |
„ als examtnirter Schulproolfor in N#“
u. s. w.
(wobei in Ansehung der Ausfuͤhrung
des Beweises das nämliche gilt, wie
ad 1.)
5.) Entscheidung: „deßinitiv bezeichnet.“
Entscheidungsgründe (nach Verschie-
denheit des Falles) „dienstlüchtig und
„ohne sonstige Befreiung“
nder:
„ ohne sichtbares Gebrechen und sonftige
5, Befreiung; die angebliche Kurzsichsig-
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4.) Enrscheidung:
„keit wurde durch die ärztliche Cemmis-
vrosion für, nicht in, die Sinne fallend
7/ erklärt;“
oder:
vdlensttüchtig; ist zwar einziger Sohn,
„die Gebrechllchkelt feines Vaters aber
½% nech dem Erglichen Zeugniß nicht von
e ber Art, daß ssie ihn zur Arbeit un-
.vesfäbig macht “ u. ( w.
So oft überhaugt die angesprochene
Befrelung für unstatthaft erkannt wird,
muß der Grund der Unstatthaftigkein
kurz angeführt werden.)
Oder:
„macht auf keine Befrelung Anspruch,
„und ist von der Kreisregierung vom
„persbulichen Erscheinen dispenstrt wor-
„den;“ C(vgl. .#u. dleser Instruktion)
oder:
„sein Vater (Vormuͤnder) erscheint bei
„der Aushebung, und erklärt daß sein
„ Sohn (Ostegsohn) diensttüchtig seye,
/ und macht sich verbindlich einen Ein-
„steher für ihn zu stellen.“ (vergl. F.
1: dieser Instruktion) u. s. w.
„vorläufig bezeichnet.“
Ensscheidungsgründe: (nach Verschie-
denhelt des Falles) „ist bei der Aushe-
bung nicht erschienen und kein Be-
„freiungsgrund für ihn geltend gemacht
„ worden;
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