Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Annahme salschen Namens dor der 
Obrigkeit, wegen fortgesebten Verxlrens 
und verbotenen Umgangs mit einer zu 
glelcher Zeit in Untersu.hung tek#emme- 
aen Dirne, von dem Criminal-Senate 
des Gerichtehofs zu Ellwanden unter 
dein 29. August d. J. gefällte (in dem 
Staats= und Regierungs-Blatte Nro. 52. 
S. 497 enthaltene) Straf-Erkenmnih 
lediglich bestätigt, und Rekurrent in die 
Kosten der zweiten Instanz verurtheilt. 
Den s4. Oktober wurde: 
4. In der Rekurssache des Ferdinand 
Liebler, von Eckwälden, Oberamts 
Kirchbeim, das gegen ihn wegen Urhe- 
II. 
Den 6. Oktober wurde: 
a, in der Appellationssache von dem Cioll- 
Senale des Gerich:sho## zu Tübingen 
zwischen dem Freiherrlich von N. ßler“ 
schen Rentamte zu Weitenburg, Kläger, 
Appellanten, sodann dem Matihäus 
Blank, Sebastian Bernhard und Georg 
Angster zu Boisingen, Oheramts Horb, 
Beklagten, Appcllaten, und Mit:-Ap- 
pellanten, eine Gült-Forderung betref- 
fend, die von beiden Theilen ergriffene 
Berufung, wegen bedderseitigen Ver- 
Humni#e# der Norbfrist zu Einreichung 
892 
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Vers-hast«dexEucwcichuanerEve 
Hagg aus dem Arrest, planmäßig mit 
letzterer zu Stande gebrachter Entwei- 
chung auf dem Tranoport, sodann wegen 
Genchmigung des von letzterer verübten 
Diebstahls und Betruge, wegen wieder- 
belten Vagirens und Conkubinats, end- 
lich wegen Angabe falschen Nomens und 
Geburtgorts, und frecher Lügen vor Ge- 
richt, von dem Criminal-Senate des 
Gerichtshofs zu Ulm unter dem 13. Sep- 
tember d. J. gefellte (in dem Staats- 
und Negierungs-Blatte Nro. 65. S. 
575 eingerückte) Erkenntulß., mit Hin- 
weglassung der Stolkstreiche, bestärigt. 
Civil - Senat. 
der Beschwerdenschrift, unter Verwen 
fung des Mit- Appellantischen Restitu- 
tiens-Gesuchs, fuͤr verlassen erkannt; 
*2. in der durch Compromiß an den Civil— 
Senat des Ober-Tribunals gekommenen 
Rechtssache zwischen der Koͤn'gl. Retar- 
daten-Commissien, Section der Finanzen, 
Klágerin, und der (Bemcinde Untereisis- 
heim, Oberamts Heilbronn, Beklagten, 
Fiskalische Ansprüche an Gemeinds- 
Gerechtigkeiten betreffend, wurden Theils 
der Klägerin versthiedene dabin gehb#rige 
Nechte unter Einlellung eines besondern
	        
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