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wenn es die Materle erforrert, — schlecht-
bin untersagt. Auch bier endlich ist die
Unterbrechung der Arbelt durch- Emtfernung
nicht gestattet; daher die Aufgabe jederzeit
fo zu wählen ist„ daß die Candidaten mit
deren Edsung in einem halben Tage zu-
Stande. kommen können.
Art. XVII.
Gang der mündlichen Prüfang.
Sind vie vorgelegten' Frogen schriftlich-
beantwortet, und die Probe-Aufsätze gefer-
tigt, auch beiderlei Arbeiren dem Kanzlel-
Vorstande eingehändigt, und von diesem
den Eraminatoren mit den Akten öberge-
ben; so wird die mändliche Prüfung
(Art. IV. ff.), so bald als es nur immer-
punllch i##, vorgenommen.
Vr. XVIII.
Fortsetzung.
Diese mündliche Prüfung wird höch-
stens mit drel Candidaten zusleich be-
werkstelligt, und es werden hiebel die zu
Prüfenden der Relhe nach befragt; wors-
ber orn einem der Expeditoren des Ober-
(Tribunals nach dem Turnus-, wie blsber,
genaus Pretokolle; und zwar für jeden
Rechts-Candidaten ein abgesondertes, zu
führen sind.
A
Zrt. M.
Dortrag Über die Resultate der
Prüfuns.
Wennsofert auch dlese Protekolle zu-den
Sperlal= Akten der einzelnen Gepräften
registrirt sind; so wlird über den Erfolg
des ganzen Geschäfts von ebendenselben
Räthen, durch welche die mündliche Drd,
sung vorgenommen worden, eln Vortrag
in der Plenar-Situng des Ober-Tribunals
nach Vorschrist der Verordnung vom z1.
Mat 1318. F. 4 mit Amtrögen hinstchtlich
der Annahme und etwaigen Classisicirung
erstattet: wo fodann die blsher gesetzliche
weltere Bibandlungs= Art der Sache auch
fernerhin zu beobachten ist.
Urt. XX.
Tlassification.
In Ansebung der Classisickrung der
gepräften Rechts-Candidaten werden unter
Hinweisung auf die Besiimmungen der
10-5 und 6 der Verordnurg vom :u. Mal
1313 die oier Prädikate folgendermaßen
festgesetzt:.
I. Classe: ausgezeichnet,
II. Classe: sehr gur,
1N,. Elosse: gur,
V. Closse: unzureicherd — bestan-
E— vden.
Da es jeboch bisber an einem bestimm-
ten Maßhßabe zu Bemessung des Gredes