Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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wenn es die Materle erforrert, — schlecht- 
bin untersagt. Auch bier endlich ist die 
Unterbrechung der Arbelt durch- Emtfernung 
nicht gestattet; daher die Aufgabe jederzeit 
fo zu wählen ist„ daß die Candidaten mit 
deren Edsung in einem halben Tage zu- 
Stande. kommen können. 
Art. XVII. 
Gang der mündlichen Prüfang. 
Sind vie vorgelegten' Frogen schriftlich- 
beantwortet, und die Probe-Aufsätze gefer- 
tigt, auch beiderlei Arbeiren dem Kanzlel- 
Vorstande eingehändigt, und von diesem 
den Eraminatoren mit den Akten öberge- 
ben; so wird die mändliche Prüfung 
(Art. IV. ff.), so bald als es nur immer- 
punllch i##, vorgenommen. 
Vr. XVIII. 
Fortsetzung. 
Diese mündliche Prüfung wird höch- 
stens mit drel Candidaten zusleich be- 
werkstelligt, und es werden hiebel die zu 
Prüfenden der Relhe nach befragt; wors- 
ber orn einem der Expeditoren des Ober- 
(Tribunals nach dem Turnus-, wie blsber, 
genaus Pretokolle; und zwar für jeden 
Rechts-Candidaten ein abgesondertes, zu 
führen sind. 
A 
Zrt. M. 
Dortrag Über die Resultate der 
Prüfuns. 
Wennsofert auch dlese Protekolle zu-den 
Sperlal= Akten der einzelnen Gepräften 
registrirt sind; so wlird über den Erfolg 
des ganzen Geschäfts von ebendenselben 
Räthen, durch welche die mündliche Drd, 
sung vorgenommen worden, eln Vortrag 
in der Plenar-Situng des Ober-Tribunals 
nach Vorschrist der Verordnung vom z1. 
Mat 1318. F. 4 mit Amtrögen hinstchtlich 
der Annahme und etwaigen Classisicirung 
erstattet: wo fodann die blsher gesetzliche 
weltere Bibandlungs= Art der Sache auch 
fernerhin zu beobachten ist. 
Urt. XX. 
Tlassification. 
In Ansebung der Classisickrung der 
gepräften Rechts-Candidaten werden unter 
Hinweisung auf die Besiimmungen der 
10-5 und 6 der Verordnurg vom :u. Mal 
1313 die oier Prädikate folgendermaßen 
festgesetzt:. 
I. Classe: ausgezeichnet, 
II. Classe: sehr gur, 
1N,. Elosse: gur, 
V. Closse: unzureicherd — bestan- 
E— vden. 
Da es jeboch bisber an einem bestimm- 
ten Maßhßabe zu Bemessung des Gredes
	        
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