dern Binachrichtigung der betreffenden
Oberͤmier (Art. 20 Nro. 2 des Gesetes)
sendern diese Benachrichtigung geschieht
bles durch Mittheilung der revidisten Con-
tingentslisten.
Wus sodann die definirio Bezelchneten),
betrifft, welche den Rekurs ergriffen haben,
se unterllegen dieselben gleichfalls der Re.
vision, weil sie im Fall der Freisprechung;
durch andere ersetzt werden müssen.
9. 94.
Aus dem, dem Schema angehaͤngten
Abschluß der Contingentsliste ergiebt sich,
wie die in die achte und neunte Colonne
Eingetragenen in Berechnung zu nehmen
sind.
Uebrigens werden diese beiden Colonnen
nur soweit ausgefuͤllt, als zu jener Be-
rechnung noͤthig ist.
Fuͤr jeden in die neunte Colonne Ein-
tetrogenen muß ein definitiv Bezelchneter
lur Ergänzung steben bleiben.
Gesetzt alse, die Loosnummer 5)7 unter-
liege beim Abschluß der Contingentsliste
slbst noch dem nämlichen Anstand, wie
die Loosnummer 24, so müßte zur Ergän-
lung nech weiter die Loosnmmer 53 ste-
ben bleiben, weil möglicherweise die beiden
to#enmmern 24 und 5) noch freigespro-
hen werden koͤnnten.
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. 95.
Wenn beim Schlusse der Nachausbe-
bung noch Antände noxwalten, welche der-
Purißkallon der Contingentsliste im Wege
stehen; so ist zu unterscheiden, von: wel-
cher Art diese Anstände find.
Ist elnem bedingungsweise Bezelchneten
weiteier Beweis vorbehalten worden, den
er ohne sein Verschulben bis zum Schluß
ver Nachaushebung nlcht beizubringen ver-
mochte; so soll der Kreis-Rekrutirungsrath
die Reoision ond den Abschluß der Cön-
Ungentsliste gleichwohl vornehmen, damit
nicht um eines oder des andern Indivi-
duums willen (denn jener Fälle werden.
immer nur wenige seyn) die Freisprechung-
der übrigen, welche die Reihe der Ausbe-
bung nicht getroffen, im Anstand gelassen
werden müsse.
Fü# dergleichen Fälle findet daber die
Bestimmung des Art. :z des Geseges
Anwendung, und die Entscheidung der
unerledigten Fälle kommt solchenfalls der
Kreis-Regierung zu, welche zu Beibrin-
gung dessen, wovon die Entscheidung ab-
kängt, erforderlichenfalls eine peremtortsche
Frist anzuberaumen hat. Steben aber-
beim Schlusse der Nachaushebung noch-
Emscheldungen über Rekurse oder uͤber
sonstige auf den Ober-Rekrutirungsrath.
außgesetzte Fälle aus; so ist die endliche
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