Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

dern Binachrichtigung der betreffenden 
Oberͤmier (Art. 20 Nro. 2 des Gesetes) 
sendern diese Benachrichtigung geschieht 
bles durch Mittheilung der revidisten Con- 
tingentslisten. 
Wus sodann die definirio Bezelchneten), 
betrifft, welche den Rekurs ergriffen haben, 
se unterllegen dieselben gleichfalls der Re. 
vision, weil sie im Fall der Freisprechung; 
durch andere ersetzt werden müssen. 
9. 94. 
Aus dem, dem Schema angehaͤngten 
Abschluß der Contingentsliste ergiebt sich, 
wie die in die achte und neunte Colonne 
Eingetragenen in Berechnung zu nehmen 
sind. 
Uebrigens werden diese beiden Colonnen 
nur soweit ausgefuͤllt, als zu jener Be- 
rechnung noͤthig ist. 
Fuͤr jeden in die neunte Colonne Ein- 
tetrogenen muß ein definitiv Bezelchneter 
lur Ergänzung steben bleiben. 
Gesetzt alse, die Loosnummer 5)7 unter- 
liege beim Abschluß der Contingentsliste 
slbst noch dem nämlichen Anstand, wie 
die Loosnummer 24, so müßte zur Ergän- 
lung nech weiter die Loosnmmer 53 ste- 
ben bleiben, weil möglicherweise die beiden 
to#enmmern 24 und 5) noch freigespro- 
hen werden koͤnnten. 
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. 95. 
Wenn beim Schlusse der Nachausbe- 
bung noch Antände noxwalten, welche der- 
Purißkallon der Contingentsliste im Wege 
stehen; so ist zu unterscheiden, von: wel- 
cher Art diese Anstände find. 
Ist elnem bedingungsweise Bezelchneten 
weiteier Beweis vorbehalten worden, den 
er ohne sein Verschulben bis zum Schluß 
ver Nachaushebung nlcht beizubringen ver- 
mochte; so soll der Kreis-Rekrutirungsrath 
die Reoision ond den Abschluß der Cön- 
Ungentsliste gleichwohl vornehmen, damit 
nicht um eines oder des andern Indivi- 
duums willen (denn jener Fälle werden. 
immer nur wenige seyn) die Freisprechung- 
der übrigen, welche die Reihe der Ausbe- 
bung nicht getroffen, im Anstand gelassen 
werden müsse. 
Fü# dergleichen Fälle findet daber die 
Bestimmung des Art. :z des Geseges 
Anwendung, und die Entscheidung der 
unerledigten Fälle kommt solchenfalls der 
Kreis-Regierung zu, welche zu Beibrin- 
gung dessen, wovon die Entscheidung ab- 
kängt, erforderlichenfalls eine peremtortsche 
Frist anzuberaumen hat. Steben aber- 
beim Schlusse der Nachaushebung noch- 
Emscheldungen über Rekurse oder uͤber 
sonstige auf den Ober-Rekrutirungsrath. 
außgesetzte Fälle aus; so ist die endliche 
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